Ausgleich verdeckter Gewinnausschüttung bei Aufdeckung durch Fiskus

Mit Hilfe von verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter wird teilweise versucht, die Steuerlast der Gesellschaft zu drücken. Wird dieses Vorgehen von den Steuerbehörden aufgedeckt, steht eine schmerzhafte Nachbesteuerung ins Haus. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun klargestellt, dass in diesem Fall die Gesellschaft, welche die Steuernachzahlung erfüllt, im Innenverhältnis einen Regressanspruch gegenüber dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung hat.

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Befreiung von § 181 BGB bei Doppelvertretung

§ 181 BGB verhindert das ein Vertreter entweder mit sich selbst oder für einen Dritten – wiederum als Vertreter – kontrahiert. Dieses Verbot des Insichgeschäfts ist allerdings dispositiv – kann von den Beteiligten also aufgehoben werden. Wie diese Aufhebung bei zwei GmbH & Co KG, die durch dieselbe persönlich haftende Gesellschafterin vertreten werden, auszusehen hat, wurde Ende vergangenen Jahres von dem KG Berlin erläutert:

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Einzahlung bei Kapitalerhöhung durch Aufstockung

Gründe eine Kapitalerhöhung durchzuführen sind mannigfaltig. Auf diese Weise können beispielsweise neue Gesellschafter eingegliedert-, die Zinslast durch Erhöhung der Eigenkapitalquote gedrückt-, oder Investitionsvorhaben durch die bisherigen Gesellschafter finanziert werden.

Als eine Möglichkeit das Kapital der Gesellschaft zu erhöhen bietet sich eine Aufstockung der bereits vorhanden Gesellschaftsanteile i.S.d. § 57h I 1 Alt. 2 GmbHG an.

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