Eine Entscheidung des OLG München vom 17.02.2011 stellt klar, dass das Registergericht beim sog. Cash Pooling die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zur Prüfung der Absicherung des Rückzahlungsanspruches an die GmbH verlagen kann:
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Eine Entscheidung des OLG München vom 17.02.2011 stellt klar, dass das Registergericht beim sog. Cash Pooling die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zur Prüfung der Absicherung des Rückzahlungsanspruches an die GmbH verlagen kann: