Eine Entscheidung des OLG München vom 17.02.2011 stellt klar, dass das Registergericht beim sog. Cash Pooling die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zur Prüfung der Absicherung des Rückzahlungsanspruches an die GmbH verlagen kann:
Leitsätze:
1. Im Fall der Rückzahlung der Einlage gegen Rückgewähranspruch gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG kann das Registergericht regelmäßig Nachweise für die Angaben zu Liquidität und Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs verlangen.
2. Als Bonitätsnachweis kommt die positive Bewertung des Rückgewährschuldners durch eine anerkannte Ratingagentur in Betracht.
OLG München, Beschluss vom 17. Februar 2011 (Az: 31 Wx 246/10) – rechtskräftig
Darlehensvertrag im Rahmen des Cashpooling
In dem hier zu entscheidenden Fall hatte die GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine AG war, das Stammkapital von 25.000,00 € der AG als Gesellschafterin als Darlehen zurückgewährt. Der Vertrag sieht vor, dass der Rückgewährsanspruch der Gesellschaft jederzeit durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden kann. Mit Zwischenverfügung vom 24.9.2010 hat das Registergericht beanstandet, dass der Darlehensvertrag im Rahmen des Cashpooling der Anmeldung nicht beigefügt worden sei, ebenso wenig ein Bonitätsnachweis der Muttergesellschaft.
Die GmbH wehrte sich dagegen, mit dem Argument, die Vorlage von Unterlagen zur Prüfung der Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs könne nur bei begründeten Zweifeln verlangt werden, für die hier kein Anlass bestehe.
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.