Gute Geschäftsführung bedeutet oftmals, nicht zwanghaft alle Zügel in der Hand halten zu wollen. Es bietet sich demnach bisweilen an, anfallende Aufgaben an besonders befähigte Mitarbeiter zu delegieren. So können beispielsweise alle Marketingaktivitäten selbstständig von einem firmeninternen Kompetenzteam erarbeitet und ausgeführt werden. Problematisch wird das Ganze allerdings dann, wenn im Rahmen dieser Aktivitäten markenrechtliche Verstöße begangen werden. Ob in diesem Fall neben der Gesellschaft auch die Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wurde vom Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 28.2.2013 – 3 U 136/11) entschieden: