Wirksamkeit „Russisch-Roulette-Klausel“

Während Thriller mit großem Blutvergießen auftrumpfen wird bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen zum Glück nur Tinte vergossen. Dennoch weisen beide Bereiche bisweilen Überschneidungen auf – zumindest was martialische Bezeichnungen anbelangt. Protagonist in dem hier vorgestellten Gerichtsthriller ist die sogenannte „Russisch-Roulette-Klausel“, deren Wirksamkeit und Kompatibilität mit den guten Sitten durch das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Urt. v. 20.12.2013 – 12 U 49/13 – rechtskräftig) überprüft wurde. Während Gerichte in Paris und Wien es bereits mit derartigen Klauseln zu tun hatten, wurde nun erstmalig von einem deutschen Gericht Stellung bezogen:

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