Wirksamkeit „Russisch-Roulette-Klausel“

Während Thriller mit großem Blutvergießen auftrumpfen wird bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen zum Glück nur Tinte vergossen. Dennoch weisen beide Bereiche bisweilen Überschneidungen auf – zumindest was martialische Bezeichnungen anbelangt. Protagonist in dem hier vorgestellten Gerichtsthriller ist die sogenannte „Russisch-Roulette-Klausel“, deren Wirksamkeit und Kompatibilität mit den guten Sitten durch das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Urt. v. 20.12.2013 – 12 U 49/13 – rechtskräftig) überprüft wurde. Während Gerichte in Paris und Wien es bereits mit derartigen Klauseln zu tun hatten, wurde nun erstmalig von einem deutschen Gericht Stellung bezogen:

Wie auch die meisten Filme aus den Vereinigten Staaten nach Europa schwappen, wurde auch die ‚russian roulette clause‘ durch findige angelsächsische Kollegen erschaffen und hat danach Eingang in die europäische Gesellschaftsrechtspraxis gefunden. Im Grunde geht es dabei um das Ziel eine Patt-Situation zwischen zwei gleich stark beteiligten Gesellschaftern aufzulösen, welche die Gesellschaft steuerungsunfähig zu machen droht. Jedem der beiden Gesellschafter wird durch die Klausel die Möglichkeit eingeräumt einen Preis zu bestimmen, zu welchem er bereit ist dem anderen Gesellschafter seine Anteile zu verkaufen und im Zuge dessen abzutreten. Entscheidet sich der andere Teil das Angebot abzulehnen oder lässt eine durch die Klausel bestimmte angemessene Frist verstreichen, wird dieser verpflichtet dem Antragen nunmehr seinerseits seine Anteile zu dem Angebotspreis zu verkaufen. Weil der Antragende mit seinem Angebot das Hefter aus der Hand gibt und die Entscheidung über das weitere Verfahren bei dem zweiten Gesellschafter liegt, hat diese Unwägbarkeit bei der Namensgebung eine entscheidende Rolle gespielt. In der vorliegenden Konstellation wurde durch die Klausel zudem für den ausscheidenden Gesellschafter die Verpflichtung begründet, jegliche Anstellungsverhältnisse in dem Firmenkonstrukt umgehend abzulegen.

Von dieser Grundkonstellation gibt es einige Abwandlungen, welche mit nicht minder expliziten Namen bedacht wurden. Zu erwähnen ist die „Texan-Shoot-Out-Klausel“, bei welchem sich die Gesellschafter durch immer weiter erhöhte Angebote nach oben schaukeln können, und die sog. „Sizilianische Eröffnung“, im Zuge deren Anwendung beide Gesellschafter einander versiegelte Angebote unterbreiten, wobei das jeweils höhere zum Tragen kommt.

In dem bislang rein akademisch geführten Theorienstreit wurde allerdings vielfach angenommen, dass eine solche Klausel – insbesondere durch den Zusatz der zwangsweisen Niederlegung aller Anstellungsverhältnisse – sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB und damit nichtig sein könnte.

Neben durchaus positiven Anreizen kann die Klausel in bestimmten Konstellationen auch dazu verführen, den Ausstiegspreis manipulativ zu beeinflussen. Die wirtschaftlich stärkere Partei könnte beispielsweise einen rein strategischen Kaufpreis in den Raum werfen, von dem sie weiß, dass der andere Teil diesen niemals aufbringen wird. Das gleiche gilt, wenn einem Teil bewusst ist, dass der Ausstieg aus der Gesellschaft für den anderen Teil unter steuerlichen oder strategischen Gesichtspunkten mehr als unangenehm ist. Hierin wird eine gewisse Ähnlichkeit zu den sogenannten Hinauskündigungsklauseln gesehen, welche den Rauswurf eines Gesellschafters ohne wichtigen Grund vorsehen. Auch diese sind aufgrund ihrer mittelbaren Disziplinierungswirkung idR. sittenwidrig.

Diese Argumentation verwirft das Gericht allerdings im Einklang mit den vorgenannten Entscheidungen aus den europäischen Nachbarländern. Ein grundsätzliches Missbrauchsrisiko kann noch nicht ausreichen eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Es liegt schließlich in der privatautonomen Entscheidungsmacht der Parteien sich auf eine derartige Klausel einzulassen. Zudem wird durch die Klausel mit der Verhinderung eines Stillstands aufgrund der gleich starken Beteiligung der beiden Gesellschafter ein legitimer Zweck verfolgt und ist dadurch auch sachlich gerechtfertigt. Lediglich im Einzelfall kann, wie das Gericht andeutet, eine Umstandssittenwidrigkeit zu bejahen sein, wenn einer der Gesellschafter mit Wissen des Anderen von Anfang an ein Erwerbsangebot nicht finanzieren kann und dementsprechend alles tun muss, um das Invollzugsetzen der Klausel zu verhindern.

Auch der Teil der Klausel, der eine Niederlegung aller Anstellungsverhältnisse fordert, bedingt keine Sittenwidrigkeit. Weder aufgrund fehlender Karenzentschädigung wie im Wettbewerbsrecht verlangt, noch aufgrund sittenwidriger Einschränkung der verfassungsmäßig garantieren Berufsfreiheit gem. § 138 BGB i.V.m. Art 12 GG. Die Klausel bezieht sich alleine auf Positionen innerhalb der Gesellschaftsgruppe und trifft keinerlei Aussagen über eine Berufsausübung innerhalb der Branche – selbst bei direkten Wettbewerbern. Zudem kann die Klausel laut Gericht nicht dergestalt ausgelegt werden, dass dieses Gebot eine Tätigkeit auf alle Zeiten ausschließt. Das jeweils zuständige Organ kann eine Anstellung später jederzeit wieder herbeiführen. Sollte dies Geschehen, zeugt das gerade davon, dass der verbliebene Gesellschafter seine dominante Beteiligung innerhalb der Gesellschaft aufgeben musste und ist somit der Schutz vor einer Pattsituation nicht mehr nötig.

Exkurs: Keine Aussagen trifft das Gericht über die anderen genannten Varianten der Klausel, wie Texan-Shoot-Out oder Sizilianische Eröffnung. Da diese Formen aber hinsichtlich Manipulationsmöglichkeiten die jeweils schutzintensiveren Varianten darstellen, kann meines Erachtens eine Unwirksamkeit dort erst Recht nicht in Betracht kommen.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens