Umfasst das Angebot einer in Gründung befindlichen Gesellschaft auch Finanzanlagenberatungen oder ähnliche Dienstleistungen ist Vorsicht geboten. Diese Tätigkeiten können nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtig sein. Ob die Eintragung der Gesellschaft eine Erlaubnis bzw. Negativbescheinigung der BaFin voraussetzt, oder ob ein ein entsprechender Zusatz im Unternehmensgegenstand genügt, wurde vom Oberlandesgericht München kürzlich erörtert. Leitsatz:
Unternehmensgegenstand
Gesellschaftsvertrag: Formulierung des Unternehmensgegenstandes
Wie formuliert man den Unternehmensgegenstand bei GmbH und UG für die Handelsregistereintragung?
Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf sind zu unkonkrete Angaben hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes unzulässig. Vielmehr muss aus dem Unternehmensgegenstand der GmbH der Schwerpunkt der Tätigkeit hinreichend erkennbar sein:
Der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens ist regelmäßig über allgemeine Angaben (hier: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“) hinaus zu individualisieren.
Die Vielfalt beabsichtigter Geschäfte schließt eine Individualisierung des Unternehmensgegenstands nicht aus, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ohne besondere Schwierigkeiten (z.B. als „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere […]“) hinreichend erkennbar gemacht werden kann.