Gemeinnützige Unternehmergesellschaft

Kurze Mitteilung: Nach einer Verfügung des bayerischen Landesamtes für Steuern vom 31.03.2009 ist auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine Körperschaft im Sinne des § 51 AO, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommt. Die dabei gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung verstößt nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO).