Nach dem Urteil des OLG München kann eine Missachtung der Kompetenzordnung grundsätzlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers darstellen und zwar unabhängig davon, ob die veranlassten Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft lagen.
Selbst wenn der Geschäftsführer seit vielen Jahren unbeanstandet für die Gesellschaft tätig war kann dies im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht zu dem Ergebnis führen, dass ihm ein bewusster Verstoß gegen die Kompetenzordnung nachzusehen wäre.
Hingegen stellt die bloße „Mitwirkung“ an Kompetenzverstoß des Mitgesellschafters stellt keinen Abberufungsgrund dar.
OLG München, Urteil 23.04.09 – 23 U 4199/08
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