Nach dem Urteil des OLG München kann eine Missachtung der Kompetenzordnung grundsätzlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten des Geschäftsführers darstellen und zwar unabhängig davon, ob die veranlassten Maßnahmen im Interesse der Gesellschaft lagen.
Selbst wenn der Geschäftsführer seit vielen Jahren unbeanstandet für die Gesellschaft tätig war kann dies im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht zu dem Ergebnis führen, dass ihm ein bewusster Verstoß gegen die Kompetenzordnung nachzusehen wäre.
Hingegen stellt die bloße „Mitwirkung“ an Kompetenzverstoß des Mitgesellschafters stellt keinen Abberufungsgrund dar.
OLG München, Urteil 23.04.09 – 23 U 4199/08
Jan Köster
Rechtsanwalt Jan Köster ist sowohl Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht als auch Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist er universitär geprüfter Wirtschaftsmediator.
Rechtsanwalt Köster berät seit mehr als 10-Jahren zu jeglichen Fragen des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts. Die Beratung erfolgt bundesweit oder in den Münchner Kanzleiräumen.
Rechtsanwalt Köster berät seit mehr als 10-Jahren zu jeglichen Fragen des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts. Die Beratung erfolgt bundesweit oder in den Münchner Kanzleiräumen.
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