Bereits letzte Woche habe ich eine Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts näher beleuchtet (siehe Artikel vom 21.3.2014). Danach ist auch GmbH-Geschäftsführern in bestimmten Konstellationen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dieses Urteil wurde nun durch einen Bundesarbeitsgerichtsbeschluss erneut bekräftigt und hierbei eine noch offene Fragestellung einer Antwort zugeführt (BAG, Beschl. v. 15.11.2013 – 10 AZB 28/13):
Rechtsweg
Geschäftsführer: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
Die Frage, ob für Rechtsstreitigkeiten im Zuge der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Arbeitsgerichte oder doch die ordentlichen Gerichte zuständig sind, war schon Gegenstand unzähliger höchstgerichtlicher Entscheidungen. In einer interessanten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeichnete sich in diesem Feld eine Änderung der Rechtsprechung ab (BAG, Beschl. v. 26.10.2012 – 10 AZB 55/12). Wie in den meisten dieser Fälle ging es auch hier um einen sogenannten „Karriere-Geschäftsführer“, der also erst innerhalb der Firmenhierarchie zum Geschäftsführer aufgestiegen ist:
Rechtsweg eines abberufenen Geschäftsführers zu den Arbeitsgerichten
Bereits am 17.12.2011 habe ich über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts berichtet, welches sich mit den höchstumstrittenen Rechtsfragen beschäftigte, inwieweit einem GmbH-Geschäftsführer der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offensteht und
BGH-Urteil vom 06.04.2009 zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage aufgegeben, ob auch Beschlussmängel durch ein Schiedsgericht aufgrund einer Schiedsvereinbarung überprüfbar sind. BGH II ZR 255/08