Die Mantelgründung einer GmbH nach dem MoMiG

Eine Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 18.04.2011 mit dem Aktenzeichen 12 W 631/11) beschäftigt sich mit den Voraussetzungen einer Mantelgründung nach dem MoMiG. Hierbei stellt das OLG Nürnberg folgende Leitsätze auf:

Auf die Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH sind die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar. Maßgeblicher Stichtag ist insoweit der Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber dem Registergericht, so dass auch bei einer bereits vor Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 erstmals gegründeten GmbH die wirtschaftliche Neugründung nach den im Anmeldezeitpunkt (hier: nach Inkrafttreten des MoMiG) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist.

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Bei der Unternehmergesellschaft ist eine Kapitalerhöhung durch eine Sacheinlage bereits dann möglich, wenn hierdurch ein Stammkapital von 25.000 € erreicht wird

Der Bundesgerichtshof hat eine die Unternehmergesellschaft betreffende Streitfrage endlich entschieden und damit Klarheit im positiven Sinne für die Gründer einer UG geschaffen. Der BGH hat nun entschieden, dass das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht gilt. Das heißt, dass nun von oberster Stelle die auch von mir vertretene Ansicht abgesegnet wurde, dass die Gründer einer Unternehmergesellschaft das Recht haben, durch eine Sacheinlage, das Kapital auf 25.000 € zu erhöhen. Schon für diese Kapitalerhöhung findet das Sacheinlagenverbot des § 5a GmbHG keine Anwendung mehr.

In dem zu entscheidenden Fall wurde das Stammkapital der UG von 500 € auf 25.ooo € erhöht. Die Erhöhung um 24.500 € sollte durch eine Sacheinlage erfolgen. Die Entscheidung begründet der BGH wie folgt:

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GmbH-Geschäftsführer: Haftung nur für persönliche Bürgschaft

Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der für Verbindlichkeiten der GmbH eine persönliche Bürgschaft übernommen hat, kann nur bezüglich der Erfüllung dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden, nicht für darüber hinausgehende Schulden der GmbH.

In dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall hat der Geschäftsführer einer GmbH in Zeiten von Liquiditätsengpässen der GmbH verschiedene Sicherheiten aus seinem persönlichen Vermögen gestellt, so z. B. eine Grundschuld und eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Das Gericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Weiterbelieferung der GmbH durch eine persönliche Bürgschaft bewirkt, von den Lieferanten über den Bürgschaftsbetrag hinaus persönlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, weil er durch Stellung der Sicherheiten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorgespiegelt hat.

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GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG

In einem aktuellen Urteil des Kammergerichts Berlin hat sich dieses mit der Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär GmbH, deren Aufgabe die Geschäftsführung für die GmbH & Co. KG ist, auseinandersetzt. Grundlage des Urteils sind Ausführungen über die Haftungsvoraussetzungen und die Beweislast bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen der Geschäftsführer der Komplementär GmbH.

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GmbH Song – GmbH-Boyz feat. Kanzlei Köster

Die Jurastudenten Paco Orengo und Benno von Braunbehrens, die als freie Mitarbeiter in der Kanzlei Köster tätig sind, haben den Verlauf einer GmbH-Gründung mit einem Augenzwinkern vertont und verfilmt. Das Video ist die offizielle Eröffnung des YouTube-Kanals von RA Jan Köster. Auf diesem Kanal werden im Nachgang noch einige Videos zu verschiedenen Themen und aktuellen Urteilen, die für GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter interessant sind, erscheinen – und möglicherweise auch noch mehr von den „GmbH-Boyz“.

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