GmbH-Geschäftsführer: Haftung nur für persönliche Bürgschaft

Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der für Verbindlichkeiten der GmbH eine persönliche Bürgschaft übernommen hat, kann nur bezüglich der Erfüllung dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden, nicht für darüber hinausgehende Schulden der GmbH.

In dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall hat der Geschäftsführer einer GmbH in Zeiten von Liquiditätsengpässen der GmbH verschiedene Sicherheiten aus seinem persönlichen Vermögen gestellt, so z. B. eine Grundschuld und eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Das Gericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Weiterbelieferung der GmbH durch eine persönliche Bürgschaft bewirkt, von den Lieferanten über den Bürgschaftsbetrag hinaus persönlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, weil er durch Stellung der Sicherheiten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorgespiegelt hat.

Beschluss des OLG Koblenz

Richtigerweise wurde vom OLG Koblenz diese Frage verneint. Durch Stellung von persönlichen Sicherheiten werde eben gerade nicht die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorgespiegelt, sondern nur ausgedrückt, dass er bis zur Höhe des angesetzten Betrags sein Privatvermögen zur Verfügung stellt. Eine weitergehende generelle Haftungserklärung lässt sich daraus aber noch nicht ableiten.

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.03.2011 (Az: 5 U 1417/10)

Praxistipp:

Diese Entscheidung gibt Rechtssicherheit für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in Zeiten der Krise der GmbH. Solange ein Geschäftsführer nicht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft vorspiegelt, kann ihm aus der Stellung persönlicher Sicherheiten kein Vorwurf gemacht werden, er habe seine Vertragspartner getäuscht.

Mithin ist in jedem Fall davon abzusehen, sich irgendwelchen Spekulationen über die zukünftige Finanzkraft der Gesellschaft hinreißen zu lassen, um eben die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme und Haftung zu vermeiden. Freilich darf dabei auch nie die Grenze der Insolvenzverschleppung erreicht werden. Ist diese Grenze überschritten, lässt sich eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht mehr vermeiden.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.