Voraussetzungen einer Notgeschäftsführerbestellung

Auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nicht davor gefeit, dass, aus welchen Gründen auch immer, der oder die Geschäftsführer plötzlich ausfallen, und die Gesellschaft plötzlich führungs- und vertretungslos ist. Um potentielle Schäden möglichst gering zu halten, kann das Amtsgericht bei entsprechender Anwendung des § 29 BGB einen Notgeschäftsführer bestellen.

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Berufung eines GmbH-Notgeschäftsführers entsprechend § 29 BGB

Um die Handlungsfähigkeit einer GmbH zu gewährleisten, muss diese stets durch einen Geschäftsführer vertreten sein. Dieses Ziel vor Augen, hat sich die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass in Fällen des Todes eines Geschäftsführers, dem Widerruf der Bestellung oder einer sonstigen Verhinderung das zuständige Amtsgericht gem. § 29 BGB analog auf Antrag einen Notgeschäftsführer zu bestellen hat, soweit die Gesellschafter diesen Missstand nicht selbst beheben können.

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