Kündigung eines Geschäftsführers bei der Einheits-KG

In einem äußerst interessanten und praxisrelevanten Urteil hat das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 22.3.2013 – 11 U 27/12) wichtige Fragestellungen im Grenzbereich zwischen Arbeits- und Gesellschaftsrecht einer Antwort zugeführt. Vornehmlich ging es um die Zuständigkeit für die Kündigung eines Geschäftsführers der Komplementär GmbH in einer GmbH & Co. KG, wobei eine Fülle von Nebenkriegsschauplätzen der Kündigung ebenfalls abgehandelt wurden.

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Zeitpunkt des Ausscheidens eines Geschäftsführers aus dem Amt

Solange der Zeitpunkt an dem ein Geschäftsführer aus dem Amt ausscheiden soll ohne irgendwelche Zweifel bestimmbar ist, kann dieser frei gewählt werden. Möglich ist es beispielsweise als Zeitpunkt die Beschlussfassung über die Abberufung zu wählen. Dies muss dem Beschluss allerdings auch klar zu entnehmen sein. Es kommt allerdings auch in Betracht ein frei wählbares, zukünftiges Datum in dem Beschluss zu vermerken.

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Eintragung satzungändernder Beschluss

In einer interessanten Entscheidung des OLG München (OLG München, Beschl. v. 14.6.2012 – 31 Wx 192/12), wurde entschieden, wie der Umstand zu bewerten ist, dass ein satzungsändernder Beschluss nur deshalb mit der nötigen Stimmzahl der Gesellschafter geschlossen wird, weil die Stimmen eines Gesellschafters von dem wirksam bestellten Versammlungsleiter als nichtig eingestuft werden.

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