Verdeckte Gewinnausschüttung – Teil 3

Nicht nur Gestaltungen die das Gehalt betreffen spielen bei Verträgen mit einem Gesellschafter–Geschäftsführers eine große Rolle. Auch Kauf-, Miet- und Pachtverträge mit diesem unterliegen der besonderen Kontrolle durch die Finanzverwaltung – mit diesem Inhalt soll sich Teil 3 der Serie über die verdeckte Gewinnausschüttung beschäftigen. Wie immer gilt auch hier der Grundsatz, dass als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet wird, was mit einem fremden Dritten nicht vereinbart worden wäre.

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UG Eintragung nach Übertragung eines Einzelunternehmens

Haftungsbeschränkung, Reputationsgewinn oder steuerrechtliche Vorteile – mannigfache Gründe können für einen Rechtsformwechsel von einem bestehenden Einzelunternehmens hin zu einer Kapitalgesellschaft sprechen. Für die involvierten Berater gilt es allerdings bei der Durchführung des Wechsels einige Klippen, steuerrechtlicher- und gesellschaftsrechtlicher Natur, zu umschiffen.

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D&O-Versicherung: Verschaffungsklauseln

Soll eine Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer bekommen, konzentrieren sich die Gesellschafter und der Geschäftsführer bei den Vertragsverhandlungen meist auf Dinge wie Bezüge, Versorgungsleistungen und Dienstwagen (siehe hierzu den Artikel über die Gehaltsbestandteile). Also all die Dinge die zumindest auf Seiten des Geschäftsführers die Stimmung heben. Was meist nur am Rande behandelt wird, ist der Vertragspassus hinsichtlich der Verschaffung einer D&O-Versicherung. Eine solche sichert Organe der Gesellschaft bei Vermögensschäden ab, die diese im Zuge ihrer Tätigkeit verursachen.

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Gründung einer Einpersonen-GmbH durch Vertreter ohne Vertretungsmacht

Es ist fast etwas Alltägliches: ein Berater wird beauftragt, auf die Schnelle eine GmbH für einen Mandanten zu gründen. Was dabei irreparabel schief gehen kann hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart dargestellt:

Das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bzw. ohne formgültige Bevollmächtigung bei der Gründung einer Einpersonen-GmbH ist nicht genehmigungsfähig und eine entsprechende Gründungserklärung daher nichtig„.

(Leitsatz der Entscheidung des OLG Stuttgart: Beschluss vom 06.02.2015, Az: 8 W 49/15).

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Verdeckte Gewinnausschüttung – Teil 2

Letze Woche habe ich bereits einen in das Thema verdeckte Gewinnausschüttung einführenden Artikel veröffentlicht. In einer nun folgenden Serie sollen die einzelnen Hauptanwendungsfälle dargestellt werden. Grundsätzlich besteht eine solche Fülle an Anwendungsfällen, dass es fast unmöglich ist, einen umfassenden Überblick zu vermitteln. Dementsprechend beschränkt sich diese und auch die weiteren Ausführungen auf die wohl am häufigsten auftretenden Konstellationen.

Der erste Teil dieser Serie beschäftigt sich nun mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers:

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Geschäftsführer muss im Falle der Insolvenz der GmbH nicht auch Angaben über seine eigenen Vermögensverhältnisse machen

Der BGH hat entschieden, dass der Ruf der GmbH noch verspricht was er hält. Eine Insolvenz der Gesellschaft hat – bis auf strenge Ausnahmen – nichts mit der finanziellen Situation eines Geschäftsfühers zu tun. Das oberste deutsche Gericht hat am 05. März 2015 eine Entscheidung mit folgendem amtlichen Leitsatz getroffen:

Wird gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen.

(BGH, Beschluss vom 05.03.2015 – Az: IX ZB 62/14)

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Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

In den Genuss finanzieller Vorteile zu kommen ohne dass hiervon ein Finanzamt Wind bekommt, hört sich zwar grundsätzlich verlockend an, ist jedoch in der Praxis kaum umsetzbar. Gerade der häufig gewählte Weg einer verdeckten Gewinnausschüttung an einen GmbH – Gesellschafter wird in den meisten Fällen aufgedeckt und anschließend besteuert. Das Finanzamt kennt die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten und dementsprechend bleibt kaum eine Variante unerkannt. Vorliegender Beitrag befasst sich mit der verdeckten Gewinnausschüttung im Allgemeinen, in einem in Kürze erscheinenden Beitrag gilt es typische Fälle einer derartigen Gestaltung darzulegen.

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Nachfolgehaftung bei Beibehaltung einer Etablissementbezeichnung

In einer interessanten Entscheidung hat sich das Bundesfinanzgericht, hier in München, mit der Frage auseinandergesetzt, ob für die angelaufenen Steuerschulden des vorherigen Restaurantpächters, welcher dieses als Vollkaufmann geführt hat, gem. § 191 AO i.V.m. § 25 HGB gehaftet wird, wenn der Nachfolger den Restaurantnahmen weiterführt. Dies ergäbe ohne in der Regel die Alarmglocken schrillen zu lassen ein potenziell erhebliches Haftungsrisiko.

Folgende Leitsätze hat das Gericht erlassen:

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Haftungsfalle Firmenfortführung, § 25 HGB

Die Grundlage der Firmenfortführung ist in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geregelt:

„Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. …“

Demnach besteht eine Unternehmensfortführung im Allgemeinen immer dann, wenn der Betrieb nahezu unverändert durch den bisherigen oder einen neuen Inhaber in seinen wesentlichen Bestandteilen fortgeführt wird.

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Lohnsteuerhaftung eines technischen Geschäftsführers

Keine Haftung eines technischen Geschäftsführers für Lohnsteuer bei positiver Darstellung der Unternehmenslage durch den kaufmännischen Geschäftsführer

Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, so müssen alle die steuerlichen Pflichten der GmbH wahrnehmen. Das wird in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters und der daraus resultierenden Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer begründet. Durch eine Pflichtverletzung im Bereich der Lohnsteuer kann das Finanzamt per Haftungsbescheid grundsätzlich sämtliche Geschäftsführer in Haftung nehmen. Die steuerlichen Aufgaben beinhalten nach § 38a EStG die Berechnung der Lohnsteuer und deren Einbehalten, Anmelden und Abführen nach §§ 38 Abs. 1, 41a Abs. 1 EStG.

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