Prozess gegen Geschäftsführer – wer vertritt die GmbH?

Vertretung der GmbH durch weitere Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung oder den besonderen Vertreter?

Nicht selten ergibt sich die Situation, dass die GmbH gegen Ihren Geschäftsführer vorgehen muss. Dies kann vielfältige Gründe haben – meist sind es Pflichtverletzungen der Geschäftsführer, die zu einem wirtschaftlichen Schaden auf Seiten der GmbH geführt haben.

Der Rechtsstreit mit dem Geschäftsführer

Die obersten Richter in Karlsruhe haben in einem aktuellen Urteil (BGH-Aktenzeichen II ZR 253/15) entschieden, dass eine GmbH bei einem Prozess gegen den eigenen Geschäftsführer dann nicht durch die Gesellschafter vertreten wird, wenn weitere Geschäftsführer bestehen. Die Gesellschafter können – auf eigene Initiative – eine Vertretung durch die übrigen Geschäftsführer dadurch verhindern, dass

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Die Haftung des GmbH Geschäftsführers in der Insolvenz

Welche Haftungsrisiken drohen dem GmbH Geschäftsführers im Falle der Insolvenz?

Keine Gesellschaft und kein GmbH Geschäftsführer der Welt sind vor dem Risiko einer Krise oder gar der Insolvenz der GmbH gefeit. Zu unberechenbar ist das Wirtschaftsleben und zu plötzlich können Innovationsschübe die unternehmerische Vormachtstellung hinwegfegen.

Ist die Krise da muss es oft schnell gehen. Schnelle Entscheidungen des GmbH Geschäftsführers sind gefragt, ohne dass diese genau geprüft und abgewogen werden können. Verbunden mit dem erhöhten Stresslevel können leicht Fehlentscheidungen getroffen werden, die zu einer GmbH Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz führen können.

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Ansprüche bei Schädigung eines Gesellschafter Geschäftsführers der GmbH

GmbH Geschäftsführer bewegen sich wie alle anderen Bevölkerungsteile in einer potenziell gefährlichen Welt und sind dementsprechend Schädigungen Dritter ausgesetzt. Sei es ein durch Fremdverschulden verursachter Skiunfall, ein Autounfall oder der Biss eines Hundes. Dieser Artikel widmet sich der Frage, welche Ansprüche der GmbH-Geschäftsführer, der zudem Gesellschafter der GmbH ist, gegen den Drittschädiger durchsetzen kann.

Ein Schadensersatzanspruch setzt nach deutschem Recht zweierlei voraus:

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Haftungsquelle Scheinselbstständigkeit

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist das Einschalten von Freelancern in Form von Werkverträgen oft reizvoller als das Anstellen von festen Arbeitnehmern. Freelancer können projektbezogen eingesetzt werden und ist die Auftragslage weniger günstig, müssen nicht diverse Arbeitnehmer ohne entsprechende Aufträge weiterfinanziert werden. Zudem unterfallen Freelancer nicht dem strengen Arbeitnehmerschutz, so dass eine Abwicklung der Vertragsverhältnisse in aller Regel deutlich vereinfacht abläuft.

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Lösungsrecht von einem Übernahmevertrag

Soll eine stille Beteiligung an einer GmbH zu einer Gesellschafterstellung aufgewertet werden, stehen gesellschaftsrechtlich einige Schritte an, bis dieses Ziel erreicht ist. In einer interessanten Entscheidung hat der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die nötige Schrittfolge rechtsdogmatisch herausgearbeitet. Zudem wurde geklärt, unter welchen Voraussetzungen dies auch wieder rückgängig gemacht werden kann.

Leitsätze:

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Verdeckte Gewinnausschüttung – Teil 3

Nicht nur Gestaltungen die das Gehalt betreffen spielen bei Verträgen mit einem Gesellschafter–Geschäftsführers eine große Rolle. Auch Kauf-, Miet- und Pachtverträge mit diesem unterliegen der besonderen Kontrolle durch die Finanzverwaltung – mit diesem Inhalt soll sich Teil 3 der Serie über die verdeckte Gewinnausschüttung beschäftigen. Wie immer gilt auch hier der Grundsatz, dass als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet wird, was mit einem fremden Dritten nicht vereinbart worden wäre.

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UG Eintragung nach Übertragung eines Einzelunternehmens

Haftungsbeschränkung, Reputationsgewinn oder steuerrechtliche Vorteile – mannigfache Gründe können für einen Rechtsformwechsel von einem bestehenden Einzelunternehmens hin zu einer Kapitalgesellschaft sprechen. Für die involvierten Berater gilt es allerdings bei der Durchführung des Wechsels einige Klippen, steuerrechtlicher- und gesellschaftsrechtlicher Natur, zu umschiffen.

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