Gesellschafterversammlung – Ladung durch Ersatzzustellung

Der Zusammenschluss von Gesellschaftern ist kein Selbstzweck sondern dient wirtschaftlichen und strategischen Zielen. Zuweilen wird jedoch ein Punkt erreicht, an dem eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen kommt als ultima ratio der Ausschluss eines- oder mehreren obstruierenden Gesellschaftern in Betracht. Findet sich hierzu keine (anzuratende) Regelung im Gesellschaftsvertrag, ist erforderlich, dass ein wichtiger Ausschlussgrund vorliegt, nach vorheriger Gesellschafterversammlung eine Ausschlussklage erhoben wird und der Gesellschafteranteil unter Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften verwertet wird.

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Beweislast und gesteigerte Vortragslast hinsichtlich dem Nachweis der Einlageerfüllung

Eine der Grundpflichten der Gesellschafter besteht in dem Erbringen der auf den jeweiligen Geschäftsanteil entfallenden Geldeinlage. Zu den in § 362 BGB normierten zivilrechtlichen Erfüllungserfordernissen tritt noch die gesellschaftsrechtliche Besonderheit, dass zumindest die Mindesteinlage zur freien Verfügung der Gesellschaft erbracht wird und auch hinsichtlich der Resteinzahlung wird vor dem Hintergrund der realen Kapitalaufbringung ein vollwertiger, unbeschränkter Vermögenszufluss in das Gesellschaftsvermögen verlangt.

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Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren

Wie funktioniert das Umlaufverfahren beim Gesellschafterbeschluss?

Einige Angelegenheiten der Gesellschaft müssen von Gesetzes wegen zwingend durch Gesellschafterbeschluss geregelt werden. Dieses Erfordernis kann bestimmten Angelegenheiten auch durch die Satzung zugeschrieben werden. Die Beschlussfassung  geschieht meist im Zuge einer einberufenen Gesellschafterversammlung.  Während dies bei Ein-Mann-Gesellschaften und bei Gesellschaften mit überschaubarem Gesellschafterkreis regelmäßig keine größeren Probleme aufwerfen wird, kann sich die Terminfindung bei größerem Gesellschafterkreis durchaus schwierig gestalten.

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Irreführende Firmierung bei der GmbH

Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits für Personengesellschaften die Frage zu erörtern hatte, ob die Verwendung eines Familiennamens von Nichtgesellschaftern in der Firma der Personengesellschaft gegen das in § 18 II 1 HGB normierte Irreführungsverbot verstößt (OLG Karlsruhe v. 24.2.2010 – 11 Wx 15/09), wurde dieselbe Thematik nun aus der GmbH Sicht beleuchtet (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.11.2013 – 11 Wx 86/13).

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Geschäftsführer: Rechtsweg bei nachgeschobener fristlosen Kündigung

Bereits letzte Woche habe ich eine Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts näher beleuchtet (siehe Artikel vom 21.3.2014). Danach ist auch GmbH-Geschäftsführern in bestimmten Konstellationen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dieses Urteil wurde nun durch einen Bundesarbeitsgerichtsbeschluss erneut bekräftigt und hierbei eine noch offene Fragestellung einer Antwort zugeführt (BAG, Beschl. v. 15.11.2013 – 10 AZB 28/13):

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Geschäftsführer: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

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Die Frage, ob für Rechtsstreitigkeiten im Zuge der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Arbeitsgerichte oder doch die ordentlichen Gerichte zuständig sind, war schon Gegenstand unzähliger höchstgerichtlicher Entscheidungen. In einer interessanten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeichnete sich in diesem Feld eine Änderung der Rechtsprechung ab (BAG, Beschl. v. 26.10.2012 – 10 AZB 55/12). Wie in den meisten dieser Fälle ging es auch hier um einen sogenannten „Karriere-Geschäftsführer“,  der also erst innerhalb der Firmenhierarchie zum Geschäftsführer aufgestiegen ist:

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GmbH Löschung: Letzte Schritte nach dem Sperrjahr

In Ergänzung zu meinem letzten Artikel will ich erneut die letzte Phase aus dem GmbH Leben beleuchten. Während in dem letzten Artikel alleine die Verteilung des Restvermögens im Zentrum der Betrachtung stand, soll nun ein umfassenderer Überblick über die letzten zu treffenden Maßnahmen entstehen.

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Hinterlegung bei der Liquidation

Zwischen der Auflösung einer Gesellschaft und deren endgültigen Löschung aus dem Handelsregister muss in der Liquidationsphase das Restvermögen der Gesellschaft verteilt werden.

Da hier aus Sicht der Gesellschafter die letzte Möglichkeit besteht, von dem nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögens einen Anteil abzubekommen, ist diese Abwicklungsphase besonders anfällig für Streitigkeiten und Verteilungskämpfe. Die Verteilung ist zwar grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile gestaffelt. Dennoch bietet die praktische Umsetzung genug Anlass für Diskussion.

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Kündigung eines Geschäftsführers bei der Einheits-KG

In einem äußerst interessanten und praxisrelevanten Urteil hat das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 22.3.2013 – 11 U 27/12) wichtige Fragestellungen im Grenzbereich zwischen Arbeits- und Gesellschaftsrecht einer Antwort zugeführt. Vornehmlich ging es um die Zuständigkeit für die Kündigung eines Geschäftsführers der Komplementär GmbH in einer GmbH & Co. KG, wobei eine Fülle von Nebenkriegsschauplätzen der Kündigung ebenfalls abgehandelt wurden.

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Zeitpunkt des Ausscheidens eines Geschäftsführers aus dem Amt

Solange der Zeitpunkt an dem ein Geschäftsführer aus dem Amt ausscheiden soll ohne irgendwelche Zweifel bestimmbar ist, kann dieser frei gewählt werden. Möglich ist es beispielsweise als Zeitpunkt die Beschlussfassung über die Abberufung zu wählen. Dies muss dem Beschluss allerdings auch klar zu entnehmen sein. Es kommt allerdings auch in Betracht ein frei wählbares, zukünftiges Datum in dem Beschluss zu vermerken.

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