Steuert eine Gesellschaft in Richtung Insolvenz drohen nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. In einem kürzlich ergangen Urteil (BGH 5 StR 427/12) hat der Bundesgerichtshof die Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers bei Entnahmen während der Unternehmenskrise näher beleuchtet.
faktischer Geschäftsführer
Faktischer Geschäftsführer in der Insolvenz
Derjenige der im Handelsregister als Geschäftsführer einer Gesellschaft eingetragen ist, ist nicht auch zwingend derjenige, der die Geschäftsführertätigkeit in tatsächlicher Hinsicht ausübt. Schon seit geraumer Zeit wurde von der Rechtsprechung ein Anforderungskatalog entwickelt, welcher in einer Gesamtschau Aufschluss darüber geben soll, ob nun ein solcher „faktischer Geschäftsführer“ bei der jeweiligen Gesellschaft vorliegt:
Gesellschafter bedeutet nicht faktisch Geschäftsführer
Ein neues Urteil des OLG München vom 8. September 2010 stärkt die Rechte der Gesellschafter auf Information und Einflussnahme, ohne dass diese befürchten müssen, als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommen werden zu können.