Derjenige der im Handelsregister als Geschäftsführer einer Gesellschaft eingetragen ist, ist nicht auch zwingend derjenige, der die Geschäftsführertätigkeit in tatsächlicher Hinsicht ausübt. Schon seit geraumer Zeit wurde von der Rechtsprechung ein Anforderungskatalog entwickelt, welcher in einer Gesamtschau Aufschluss darüber geben soll, ob nun ein solcher „faktischer Geschäftsführer“ bei der jeweiligen Gesellschaft vorliegt:
Aufgaben des Geschäftsführers
Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob der satzungsgemäße Geschäftsführer durch den faktischen Geschäftsführer vollends verdrängt wird. Allerdings darf sich die faktische Geschäftsführung nicht darauf beschränken, dass im Innenverhältnis der satzungsgemäße Geschäftsführer durch den faktischen gesteuert wird. Vielmehr muss ein für den Rechtsverkehr erkennbares Verhalten nach außen zu Tage treten, durch welches der faktische Geschäftsführer die Gesellschaft maßgeblich lenkt. Er muss die überragende Stellung einnehmen.
Tritt nun die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der Gesellschaft ein, treffen den Geschäftsführer verschiedene Pflichten und Haftungsrisiken. So ist er einerseits gem. § 15a I InsO verpflichtet, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, andererseits haftet er gem. § 64 GmbHG für Zahlungen, die er nach Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit leistet. Wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 15.12.2011 – 18 U 188/11 erneut festgehalten hat, erschöpft sich diese Pflicht nicht in dem satzungsgemäßen Geschäftsführer. Vielmehr muss auch der faktische Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen und auch dieser haftet für Zahlungen die unter die Regelung des § 64 GmbHG fallen.
Benno von Braunbehrens
Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.