Der Geschäftsanteil bestimmt darüber, wer Gesellschafter einer GmbH ist und wer nicht. Aus diesem ergeben sich alle Gesellschafterrechte. Allerdings kann das Interesse an der Mitgliedschaft abkühlen oder der Bedarf bestehen, den Wert des Geschäftsanteils durch Verkauf zu realisieren.
Geschäftsanteilsabtretung
Einreichen der Gesellschafterliste durch den Notar
Ändert sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer GmbH, muss die berichtigte Gesellschafterliste gem. § 40 I GmbHG unverzüglich beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden. Wirken bei der Veränderung Notare mit, haben diese gem. § 40 II GmbHG die Einreichung zu übernehmen. Welcher der beteiligten Notare dies durchführen darf, ist die Grundfrage der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München.