Einreichen der Gesellschafterliste durch den Notar

Ändert sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer GmbH, muss die berichtigte Gesellschafterliste gem. § 40 I GmbHG unverzüglich beim zuständigen Handelsregister eingereicht werden. Wirken bei der Veränderung Notare mit, haben diese gem. § 40 II GmbHG die Einreichung zu übernehmen. Welcher der beteiligten Notare dies durchführen darf, ist die Grundfrage der vorliegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

Das Registergericht kann eine Gesellschafterliste nicht zurückweisen, die der Notar einreicht, der nur das Angebot und nicht auch die Annahme der Abtretung des Geschäftsanteils beurkundet hat.

OLG München, Urteil vom 24.10.2012 – 31 Wx 400/12

Die Einreichung der Gesellschafterliste durch den Notar gem. § 40 II GmbHG soll sicherstellen, dass der Notar als Staatsbediensteter und neutrale Dritte Person für die Richtigkeit der Gesellschafterliste sorgt. Werden Angebot und Annahme zur Abtretung bzw. Erwerb von Geschäftsanteilen durch ein und denselben Notar beurkundet, ergeben sich hinsichtlich der Einreichungsbefugnis keinerlei Probleme.

Wird allerdings das Angebot durch einen Notar, die Annahme jedoch durch einen zweiten Notar beurkundet, stellt sich die Frage, welcher der beiden Notare die Liste nun einzureichen hat.

Bislang wurde teilweise vertreten, dass nur derjenige Notar zur Einreichung berechtigt ist, der die Annahme beurkundet. Dem hat sich das entscheidende Gericht jedoch nicht angeschlossen. § 40 II GmbHG verlangt nach dem Wortlaut nur eine „Mitwirkung“ des einreichenden Notars an der Veränderung. Als eine derartige Mitwirkung ist allerdings auch die Beurkundung des Angebots anzusehen, da für die Abtretung eines Geschäftsanteils weder auf das Angebot, noch auf die Annahme verzichtet werden kann. Der Notar, der das Angebot beurkundet hat und daraufhin die Abschriften aller Annahmen erhält, hat oftmals sogar einen besseren Überblick über die zeitliche Abfolge der Veränderungen, als der Notar, der nur eine einzelne Annahme beurkundet. Das zuständige Registergericht darf die Liste demnach dann nicht zurückweisen, wenn einer der Beteiligten Notare die Liste einreicht und diese nicht offenkundig falsch ist.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens