Geschäftsführer: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

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Die Frage, ob für Rechtsstreitigkeiten im Zuge der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Arbeitsgerichte oder doch die ordentlichen Gerichte zuständig sind, war schon Gegenstand unzähliger höchstgerichtlicher Entscheidungen. In einer interessanten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeichnete sich in diesem Feld eine Änderung der Rechtsprechung ab (BAG, Beschl. v. 26.10.2012 – 10 AZB 55/12). Wie in den meisten dieser Fälle ging es auch hier um einen sogenannten „Karriere-Geschäftsführer“,  der also erst innerhalb der Firmenhierarchie zum Geschäftsführer aufgestiegen ist:

§ 2 I Nr. 3 ArbGG legt fest, dass Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind sofern es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern handelt, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses betreffen. Nach einer gesetzlichen Fiktion in § 5 I 3 ArbGG zählen allerdings Mitglieder des Vertretungsorgans bei einer juristischen Person nicht zu der Gruppe der Arbeitnehmer, so dass an sich der Weg zu den Arbeitsgerichten grundsätzlich versperrt ist. Diese Fiktion gilt unabhängig davon, wie das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis ausgestaltet ist. Selbst wenn aufgrund starker Weisungsabhängigkeit im Innenverhältnis materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, wird dieses dennoch vor den ordentlichen Gerichten geprüft.

Anderes kann sich allerdings dann ergeben, wenn der Rechtsstreit sich auf ein weiteres, neben der Organstellung bestehendes Rechtsverhältnis bezieht. Beispielsweise wenn das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis sich nach der Abberufung  wieder in ein Arbeitsverhältnis umwandelt.

Gleiches gilt, wenn Rechte aus einem während Geschäftsführerzeit nicht aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach der Abberufung geltend gemacht werden. Während zwar in der der Berufung zum Geschäftsführer zugrundeliegenden Abrede meistens der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages gesehen werden kann, der das Arbeitsverhältnis beendet, ist dies keineswegs zwingend immer der Fall. Im Streitfall ist vielmehr davon auszugehen, dass kein zusätzlicher Dienstvertrag geschlossen wurde, sondern die bisherige Rechtsbeziehung angepasst wird. Einerseits kann die Bestellung also durchaus auch auf einem Arbeitsverhältnis beruhen. Andererseits bleibt das Arbeitsverhältnis fortbestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer formlosen Abrede zum Geschäftsführer aufsteigt. Eine wirksame Aufhebung erfolgt nur bei Einhaltung des Schriftformerfordernisses des § 623 BGB.

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung verneint das Bundesarbeitsgericht für solche Konstellationen den Zugang zu den Arbeitsgerichten solange bis die Abberufung des Geschäftsführers erfolgt ist. Erst dann – und nicht bereits mit der Kündigung – greift die Fiktion des   § 5 I 3 ArbGG nicht mehr. Prinzipiell hat dies zur Folge, dass die Gesellschaftsversammlung den Rechtsweg durch einen einfachen Trick bestimmen kann. Wird die Klage vor Abberufung erhoben,  sind laut der Entscheidung die ordentlichen Gerichte zuständig. Gleichzeitig ist der Geschäftsführer aber gezwungen die Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist des § 4 S.1 KSchG zu erheben. Es besteht also die Möglichkeit durch ein dreiwöchiges hinauszögern der Abberufung nach der Kündigung den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu forcieren. Dennoch ist dieses Vorgehen gefahrgeneigt, da bis zur Abberufung und Löschung aus dem Handelsregister noch ein Rechtsschein der Vertretungsmacht für den Rechtsverkehr fortbesteht.

Hinweis: Dieses Urteil trifft ausschließlich eine Aussage über die Zuständigkeit des Gerichts. Nicht jedoch wird dadurch eine Aussage getroffen, ob materiell rechtlich Arbeitsrecht zur Anwendung kommt oder nicht.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens