Geschäftsführer: Rechtsweg bei nachgeschobener fristlosen Kündigung

Bereits letzte Woche habe ich eine Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts näher beleuchtet (siehe Artikel vom 21.3.2014). Danach ist auch GmbH-Geschäftsführern in bestimmten Konstellationen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Dieses Urteil wurde nun durch einen Bundesarbeitsgerichtsbeschluss erneut bekräftigt und hierbei eine noch offene Fragestellung einer Antwort zugeführt (BAG, Beschl. v. 15.11.2013 – 10 AZB 28/13):

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Geschäftsführer: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

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Die Frage, ob für Rechtsstreitigkeiten im Zuge der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit Arbeitsgerichte oder doch die ordentlichen Gerichte zuständig sind, war schon Gegenstand unzähliger höchstgerichtlicher Entscheidungen. In einer interessanten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeichnete sich in diesem Feld eine Änderung der Rechtsprechung ab (BAG, Beschl. v. 26.10.2012 – 10 AZB 55/12). Wie in den meisten dieser Fälle ging es auch hier um einen sogenannten „Karriere-Geschäftsführer“,  der also erst innerhalb der Firmenhierarchie zum Geschäftsführer aufgestiegen ist:

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Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei einer nicht formwirksamen Aufhebung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

In einer kürzlich gefällten Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht wieder einmal in sehr umkämpftes Terrain begeben und sich zu zwei (nach wie vor) heftig umstrittenen Fragen geäussert. Zum einen, inwieweit einem GmbH Geschäftsführer der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen steht. Zum anderen, ob unter bestimmten Umständen ein, durch die Berufung zum Geschäftsführer bereits bestehendes Arbeitsverhältnis nach dessen Abberufung wieder auflebt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu folgenden amtlichen Leitsatz veröffentlicht:

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