Indizien für das Vorliegen einer Firmenbestattung

Bereits Anfang des Monats habe ich einen Artikel über haftungs- und strafrechtliche Fallstricke bei der Durchführung einer sogenannten Firmenbestattung veröffentlicht (siehe „Grauzone Firmenbestattung“ vom 5.1.2014). Die dort herausgearbeiteten Folgen einer Firmenbestattung möchte ich nun anhand einer wichtigen Entscheidung des OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.6.2013 – 3 W 87/12), um einen Überblick über die Indizien ergänzen, bei deren Vorliegen ein Gericht von einer Firmenbestattung ausgehen wird. Zudem wurde entschieden, welche Auswirkungen eine Firmenbestattung auf den Verkauf der Gesellschaftsanteile und die daraufhin erfolgten Gesellschafterbeschlüsse hat.

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Geschäftsführer und Markenrechtsverletzungen der GmbH

Gute Geschäftsführung bedeutet oftmals, nicht zwanghaft alle Zügel in der Hand halten zu wollen. Es bietet sich demnach bisweilen an, anfallende Aufgaben an besonders befähigte Mitarbeiter zu delegieren. So können beispielsweise alle Marketingaktivitäten selbstständig von einem firmeninternen Kompetenzteam erarbeitet und ausgeführt werden. Problematisch wird das Ganze allerdings dann, wenn im Rahmen dieser Aktivitäten markenrechtliche Verstöße begangen werden. Ob in diesem Fall neben der Gesellschaft auch die Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wurde vom Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urt. v. 28.2.2013 – 3 U 136/11) entschieden:

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Grauzone Firmenbestattung

Der Erfolg einer Gesellschaft hängt nicht zwingend von den individuellen Fähigkeiten der an ihr beteiligten Personen ab. Ein Unternehmen zu starten birgt immer ein gewisses Risiko, dass auch stark von externen Faktoren abhängen kann. Dennoch fließt dieses, einer Unternehmensgründung immanente Risikopotenzial, nicht als solches in die private-, wirtschaftliche- und auch öffentliche Bewertung einer Firmenpleite ein. Anders als beispielsweise in den USA, wo generell eine „fresh start“ Mentalität vorherrscht und mit einer „bankcruptcy“ offen umgegangen wird, haftet einem gescheiterten Unternehmer in Deutschland beständig der Malus des Scheiterns an, der einen Neuanfang regelmäßig erschweren oder gar verhindern kann.

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