Indizien für das Vorliegen einer Firmenbestattung

Bereits Anfang des Monats habe ich einen Artikel über haftungs- und strafrechtliche Fallstricke bei der Durchführung einer sogenannten Firmenbestattung veröffentlicht (siehe „Grauzone Firmenbestattung“ vom 5.1.2014). Die dort herausgearbeiteten Folgen einer Firmenbestattung möchte ich nun anhand einer wichtigen Entscheidung des OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.6.2013 – 3 W 87/12), um einen Überblick über die Indizien ergänzen, bei deren Vorliegen ein Gericht von einer Firmenbestattung ausgehen wird. Zudem wurde entschieden, welche Auswirkungen eine Firmenbestattung auf den Verkauf der Gesellschaftsanteile und die daraufhin erfolgten Gesellschafterbeschlüsse hat.

Die vom OLG Zweibrücken zu beurteilende Konstellation hätte hierbei auch für ein Lehrbuch geschrieben werden können, da bei der bestatteten Gesellschaft fast alle Indizien für eine Firmenbestattung gegeben waren.

Zunächst wurde für die Übertragung aller Gesellschafteranteile nur ein symbolischer Kaufpreis vom einem Euro gezahlt. Daraufhin wurde noch am selben Tag der Geschäftsführer ausgetauscht, die Firmenadresse geändert und jegliche werbende Tätigkeit auf Dauer eingestellt. Von den vorherigen Geschäftsräumen wurde Klingelschild, Briefkasten und jegliches Inventar entfernt, während es sich bei der neuen Adresse nur um einen speziellen Vertriebsservice für Briefkastenfirmen handelt. Um den ganzen noch die Krone aufzusetzen, war die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits nachweislich überschuldet und unterlag der ehemalige Geschäftsführer somit der Insolvenzantragspflicht nach § 15a I InsO.

Wie bereits in dem letzten Artikel ausgeführt, ist eine Firmenbestattung solange nicht zu beanstanden, solange durch sie keinen Regelungen umgangen werden, die dem Gläubigerschutz dienen. Beim Vorliegen derartig vieler Indizien kann allerdings zumindest von der Umgehung der Insolvenzantragspflicht ausgegangen werden. Da hierfür bereits Fahrlässigkeit genügt, muss durch das Vorgehen noch nicht einmal ein Handeln zum Nachteil der Gläubiger intendiert sein.

Neben potenzieller strafrechtlicher- und haftungsrechtlicher Konsequenzen, hat dies auch Auswirkungen auf die Registereintragung der Satzungsänderung und der Anmeldung des neuen Geschäftsführers. Das zuständige Registergericht hat nämlich zu überprüfen, ob der Eintragung nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der zugrundeliegenden Beschlüsse entgegensteht. Wird allerdings versucht mittels Firmenbestattung Vorschriften zum Gläubigerschutz zu umgehen, ist bereits der Kaufvertrag über die Gesellschafteranteile gem. § 134 BGB nichtig, was wiederum auf die anschließenden Beschlüsse durchschlägt. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass der Verkauf der Anteile doch wirksam ist. Dann sind aus denselben Gründen zumindest die Gesellschafterbeschlüsse selbst nichtig gem. §§ 134 BGB, 241 Nr.3 Fall 3 AktG analog, was wiederum die Eintragung in das Handelsregister verhindert.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens