Gemeinnützige Unternehmergesellschaft

Kurze Mitteilung: Nach einer Verfügung des bayerischen Landesamtes für Steuern vom 31.03.2009 ist auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine Körperschaft im Sinne des § 51 AO, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommt. Die dabei gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung verstößt nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO).

Eintragungshindernis bei Nichtigkeit der Bestellung eines neuen Geschäftführers

Neue Entscheidung des OLG München vom 30.03.2009 hinsichtlich der Frage, ob ein Eintragungshindernis besteht, wenn der Bestellungsbeschluss für einen Geschäftsführer nichtig ist.

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister ist nach Auffassung des OLG München auch der anmeldende Geschäftsführer selbst im eigenen Namen zur Einlegung einer Beschwerde befugt, da er die Anmeldung der Eintragung seiner Bestellung auch in Erfüllung einer ihn persönlich treffenden Pflicht vornimmt

 

Kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen – Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG

Durch ein neues Urteil des OLG Jena wird Klarheit hinsichtlich Kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen geschaffen:

Die Rechtsprechungsregeln zum kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gem. §§ 30,31 GmbHG analog finden auch nach Inkrafttreten des MoMiG jedenfalls dann weiterhin Anwendung, wenn sowohl die Gewährung als auch die Rückzahlung des kapitalersetzenden Gesellschaftsdarlehens vor dem 01.11.2008 erfolgte.

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Rücklagenbildung in der UG (haftungsbeschränkt)

Wie funktioniert die Rücklagenbildung in einer UG

Von dem Jahresüberschuss muss gem. § 5a Abs. 3 GmbHG ¼ in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Diese Regelung hat den Sinn, eine Ansparung des Stammkapitals gesetzlich abzusichern und die Eigenkapitalausstattung zu erhöhen. Sie hat gläubigerschützende Funktion.

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Kapitalerhöhung bei der Unternehmergesellschaft und Firmierung

Sacheinlagen bei der Gründung der UG

Nach § 5a Abs. 2 GmbHG sind Sacheinlagen zur Gründung der Unternehmergesellschaft ausgeschlossen. Laut Gesetzesbegründung ist dies so geregelt, da das Stammkapital von den Gründern frei gewählt werden kann.

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Musterprotokoll oder individuelle Satzung – welcher Gesellschaftsvertrag ist der Richtige?

Sollen an der Unternehmergesellschaft mehrere Gesellschafter beteiligt oder mehrer Geschäftsführer bestellt werden, so ist in jedem Fall eine individuelle Satzung dem Musterprotokoll vorzuziehen um späteren Streitigkeiten vorzubeugen bzw. vereinbarte Lösungen für möglicherweise auftretende Problem zu fixieren.

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Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft

Auch für die Gründung einer sogenannten Ein-Mann-GmbH kann man das vom Gesetzgeber im GmbHG vorgesehene Gründungsprotokoll verwenden. Hier ist allerdings Vorsicht angebracht, da das Gründungsprotokoll, um auf viele Fälle zu passen, nur sehr rudimentäre Regelungen trifft und daher sehr starr ist. Dennoch wollen wir Ihnen das Protokoll nicht vorenthalten:

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