Prokura reicht nicht für den Status als leitender Angestellter

Neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, ob man durch das Erteilen einer Prokura den Status eines leitenden Angestellten erhält?

BAG Beschluss vom 25.3.2009 – 7 ABR 2/08

Wann wird man als leitender Angestellter bezeichnet

Die Stellung des sogenannten leitenden Angestellten richtet sich nach § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.2 BetrVG. Hiernach ist es zusätzlich zum Vorhandensein einer Prokura erforderlich, dass durch den Angestellten Führungsaufgaben im Unternehmensbereich wahrgenommen werden, welche aufgrund der Vertretungsmacht nach § 49 HGB, die mit der Prokura einhergeht, in den Regel dem Prokuristen der Gesellschaft vorbehalten sind.

Es darf sich bei diesen Aufgaben allerdings nicht ausschließlich um Stabsfunktionen handeln. Die Prokura zeichnet sich gerade durch die Vertretungsmacht nach außen aus während Stabsaufgaben nur ein Machtverhältnis nach Innen entfalten. Liegen allerdings die Voraussetzungen des § 5 BetrVG vor, so können auch Stabsangestellte als leitende Angestellte fungieren.

 

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.