Rechtzeitigkeit außerordentlichen Kündigung d. GmbH-Geschäftsführers

Wann ist die außerordentliche Kündigung eines GmbH Geschäftsführers rechtzeitig und damit wirksam. Dies ist eine für die Praxis sehr wichtige Entscheidung, da die Unwirksamkeit der Kündigung empfindliche finanzielle Nachteile mit sich bringen kann. Erfahren Sie mehr, um sich entweder gegen eine Kündigung wehren zu können oder um diese rechtsicher zu gestalten!

Das OLG München hat am 25.03.2009 unter dem Az 7 U 4835/08 ein Urteil gefällt, mit welchem näher auf die Fristen und Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführers eingegangen wird. Insbesondere geht es auf die Frage ein, wann eine Gesellschafterversammlung zur Entscheidung über die Kündigung einzuberufen ist, wenn Sachverhaltsermittlungen notwendig sind.

Wie ist der Kündigungssachverhalt zu ermitteln?

Nach § 626 Absatz 2 BGB ist eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen auszusprechen. Die entsprechende Frist beginnt mit Kenntniserlangung über die entsprechenden Tatsachen. Das OLG München stellt in diesem Urteil nochmals klar, dass derjenige, der die Kündigung ausgesprochen hat, darlegen und beweisen muss, dass eine Kenntniserlangung erst in einem Zeitraum von zwei Wochen vor der Kündigung erfolgte. Hierfür muss er genau schildern wo und wann er von den Umständen erfahren hat.

Die Gesellschaft muss Auskunft erteilen, welche Tatsachen unklar waren und damit ermittelt werden mussten und ermittelt wurden.

Anlaufen tut die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit möglichst vollständiger und sicherer Kenntnis der Gesellschaft von dem Kündigungssachverhalt. Sie soll möglich alle für und gegen die Kündigung sprechenden Punkte gesammelt haben, um eine Entscheidung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses treffen zu können.

Wie funktioniert die Kenntniserlangung bei der Gesellschafterversammlung

Die Kündigungsberechtigung lag hier bei der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Es kommt darauf an, dass die Mitglieder des Organs der Gesellschaft Kenntnis von dem zur Kündigung führenden Sachverhalt haben. Die Gesellschafterversammlung muss als Kollegialorgan ihren Willen gemeinsam bilden. Um eine Wissenszurechnung vorzunehmen müssen die Mitglieder der Gesellschafterversammlung als kollektives Entscheidungsorgan Kenntnis von diesen Tatsachen haben. Dies kann erst dann angenommen werden, wenn die Gesellschafterversammlung über den Kündigungssachverhalt in Kenntnis gesetzt wurde.

Der Geschäftsführer muss allerdings nicht warten, bis die Gesellschafterversammlung irgendwann zusammentritt. Dies entspricht nicht dem Gesetzeszweck des § 626 II BGB. Bein einer unagemmessenen Verzögerung des Zusammenkommens der Gesellschafterversammlung, wird die Gesellschaft so behandelt, als hätte sie die Versammlung rechtzeitig einberufen.

Allerdings muss eine gewisse Überlegungsfrist einberechnet werden, so dass kurze Verzögerungen nicht ins Gewicht fallen. Zu beachten ist allerdings, dass § 626 der Gedanke der Beschleunigung zugrundeliegt. Vergeht zwischen Kenntnis und Einberufung mehr als ein Monat, so ist nicht mehr von einer Einhaltung der Frist auszugehen.

Abweichen der Entscheidung von der BGH Rechtsprechung

Das OLG München konkretisisert mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung des BGH, der grundsätzlich davon ausgeht, dass bei juristischen Personen die Kenntnis des für die Kündigung zuständigen Organs entscheidend sei und daher bei Kündigung eines GF auf die Kenntnis der Gesellschafterversammlung abzustellen sei (außerhalb einer Gesellschafterversammlung erlangte Kenntnis soll nicht genügen). Jedoch dürfe die Einberufung in keinem Fall unangemessen verzögert werden.

In dem Fall, dass Ermittlungen angestellt werden müssen, dürfen weder die Ermittlungen länger als zwei Wochen in Stillstand geraten, noch darf nach Abschluss der Ermittlungen unangemessen lange mit der Einberufung gewartet werden. Für die Beurteilung ob ein Zeitraum als unangemessen lange anzusehen ist, sind alle Umstände zu berücksichtigen.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.