Es gibt wieder Neuigkeiten zum Thema Unternehmergesellschaft (UG). Diese wurde durch das MoMiG eingeführt, um eine valide Alternative zu der englischen Limited in das deutsche Gesellschaftsrecht einzuführen. Nachdem genug Daten gesammelt werden konnten, kann man festhalten: Die Geschichte der Unternehmergesellschaft ist eine Erfolgsgeschichte.
Wie viele Unternehmergesellschaften (UGs) gibt es?
Als Erfolgsgeschichte betiteln die Autoren eines in der GmbH-Rundschau erschienenen Aufsatzes von Prof. Dr. Bayer und Dipl.-Kfm Hoffmann den stetitg anhaltenden Grundüngsboom von sog. Mini-GmbH’s. Die Universität Jena veröffentlicht ständig aktualisierte Zahlungen hinsichtlich der Gründungen von Unternehmergesellschaften. In ganz Deutschland sind bis zum Tage der Verfassung dieses Artikels bereits mehr als 18.000 dieser Gesellschaften gegründet.
Diese Zahl übertrifft selbst die optimistischsten Erwartungen des Gesetzgebers. Zunächst waren sich diverse Experten nicht einig, ob sich diese Rechtsform auf dem deutschen Markt etablieren würde.
Musterprotokoll oder individuelle Satzung?
Die Mehrzahl der Gründungen erfolgt nach den Forschungen der Universität Jenau durch das Musterprotokoll (diesbezüglich verweise ich auf diverse Artikel in diesem Blog unter der Kategorie „Musterprotokoll“). Auch die Autoren des hier erwähnten Aufsatzes sind der Ansicht, dass die geringen Kostenvorteile durch mangelnde Flexibilität und Individulität erkauft sind. Dazu kommen sogar teilweise noch Verzögerungen bei Gründungen mittels Musterprotokoll, obwohl dieses doch gerade der Beschleunigung dienen sollte.
Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Handelsregister genau zu prüfen haben, ob der zwingende Wortlaut des Musterprotokolls eingehalten wurde. Mithin ist in jedem Fall die Verwendung einer individuellen Satzung vorzuziehen.
Vertretungsregelungen bei der UG
Im Übrigen befasst sich der Artikel mit Art und Umfang der Vertretungsbefugnis im Hinblick auf das auch in diesem Blog diskutierte Urteile des OLG Stuttgart vom 28.04.2009. Die Autoren schlagen für die Formulierung der Vertretungsregelung (mit Hinweis auf Wicke, NotBZ 2009, 1 ff) folgende Regelung vor:
„Die Vertretung der Gesellschaft ist allgemein wie folgt geregelt: Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind jedoch mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Zum Geschäftsführer bestellt ist bestellt: … Der bestellte Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gemäß der allgemeinen Vertretungsregelung und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“
Hiermit ist den Anforderungen insoweit Genüge getan, als dass hierdurch eine allgemeine Regelung derart getroffen ist, dass dann, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, diese die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten können. Anschließend wird konkret mitgeteilt, wer zum Geschäftsführer bestellt ist und dass dieser die Gesellschaft gemäß der allgemeinen Vertretungsregelung vertritt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.
(vgl.: GmbH-Rundschau, Ausgabe 15/2009, R 225f.)
Jan Köster
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.
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