Wie funktioniert der Gesellschafterwechsel bei der GbR?

Innerhalb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schließen sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammen, vgl.§ 705 Abs. 1 BGB. Zur Zweckförderung erbringen alle gewisse Leistungen und haften akzessorisch mit ihrem Privatvermögen. Aufgrund dessen müssen die Gesellschafter einander großes Vertrauen entgegenbringen. Um dieses Vertrauen zu schützen, ist ein Gesellschafterwechsel nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

Eintritt von Gesellschaftern

Es gibt zwei Möglichkeiten in eine bereits bestehende GbR einzutreten:

  1. Zunächst kommt der Aufnahmevertrag mit sämtlichen Gesellschaftern einer GbR in Betracht. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Anteil, der dem neuen Gesellschafter zuwächst, den Anteilen der bestehenden Gesellschafter abgezogen wird.
  2. Eine andere Möglichkeit bietet die Übernahme von Anteilen eines vorher ausscheidenden Gesellschafters. Auch hier ist eine Zustimmung aller Gesellschafter nötig, solange im Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes geregelt ist. Dies ist z.B. bei einer sogenannten Fortsetzungsklausel im Todesfall eines Gesellschafters der Fall. Diese kann bestimmen, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Erben entweder automatisch oder nach Beitrittserklärung die Gesellschaftsanteile des Verstorbenen übernehmen.

Ein neu eintretender Gesellschafter haftet gemeinsam mit allen übrigen Gesellschaftern für sämtliche Verbindlichkeiten der GbR akzessorisch. Dies gilt auch für Forderungen, die schon vor seinem Eintritt entstanden sind, § 721a BGB (früher: § 130 HGB a.F. analog).

Ausscheiden von Gesellschaftern

Das Ausscheiden eines Gesellschafters bedeutet, dass er aus der Gesellschaft ausscheidet und zwischen ihm und den verbleibenden Gesellschaftern eine Auseinandersetzung stattfindet.

Gemäß § 723 Abs. 1 BGB scheidet ein Gesellschafter unter anderem durch seinen Tod, seine Kündigung oder durch Ausschließung aus wichtigem Grund aus. Das Gesetz ist insoweit jedoch keineswegs abschließend, sondern es können weitere Ausscheidensgründe im Gesellschaftsvertrag (z.B. Erreichen einer bestimmten Altersgrenze) vereinbart werden, § 723 Abs. 2 BGB. Seit Geltung des MoPeG wird die Gesellschaft dabei nicht mehr durch Ausscheiden eines Gesellschafters aufgelöst, sondern besteht mit den übrigen Mitgliedern fort, vgl. § 729 BGB. Dabei wachsen die „Anteile“ (besser: Mitgliedschaftsrechte) des Ausscheidenden den verbliebenen Gesellschaftern an, § 712 Abs. 1 BGB (früher: § 738 Abs. 1 BGB a.F.). Dieser gesetzliche Grundsatz kann jedoch vertraglich abbedungen werden (sog. Auflösungsklausel).

Alte Rechtslage: Bis zum 1. Januar 2024 konnte die Möglichkeit des Ausscheidens eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. In Ermangelung einer solchen Regelung war ein Ausscheiden nur bei Zustimmung aller Gesellschafter möglich.

War auch dies nicht der Fall, bleibt dem Gesellschafter nur die Kündigung. Diese richtete sich nach § 723 BGB a.F. Gemäß § 723 Abs. 1 BGB a.F. war eine Kündigung in einer Gesellschaft, welche auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, jederzeit möglich; bei befristeten GbRs hingegen nur aus wichtigem Grund, vgl. § 723 BGB a.F. Die Kündigung hatte regelmäßig die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt wurde, dass die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern bestehen bleibt (sog. Fortführungsklausel).

Welche Rechtsfolgen ergeben sich durch das Ausscheiden?

Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, haftet er für neue Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht, es sei denn, die Gläubiger haben vom Ausscheiden des Gesellschafters keine Kenntnis erlangt. Für alte Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden entstanden sind, haftet der Gesellschafter gemäß § 728b BGB (früher: § 736 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 160 HGB a.F.), wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Beachte: An diesem Punkt wird erneut deutlich, wie wichtig die Aktualität des Gesellschaftsregisters auch hinsichtlich des Ein- und Austritts von Gesellschaftern ist.

Durch die Anwachsung der Gesellschaftsanteile an die übrigen Gesellschafter hat der Ausscheidende einen Abfindungsanspruch gegen selbige aus § 728 BGB. Dieser richtet sich nach dem tatsächlichen Wert seiner Anteile zum Zeitpunkt seines Ausscheidens.