Hinterlegung bei der Liquidation

Zwischen der Auflösung einer Gesellschaft und deren endgültigen Löschung aus dem Handelsregister muss in der Liquidationsphase das Restvermögen der Gesellschaft verteilt werden.

Da hier aus Sicht der Gesellschafter die letzte Möglichkeit besteht, von dem nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögens einen Anteil abzubekommen, ist diese Abwicklungsphase besonders anfällig für Streitigkeiten und Verteilungskämpfe. Die Verteilung ist zwar grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile gestaffelt. Dennoch bietet die praktische Umsetzung genug Anlass für Diskussion.

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Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

Durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag wird die Leitung des beherrschten Unternehmens dem beherrschenden Unternehmen unterstellt und zudem das erste Unternehmen verpflichtet, an das zweite seine Gewinne abzuführen. Das deutsche Gesellschaftsrecht sieht eine solche Gestaltung  für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien in § 291 ff. AktG vor. Für die GmbH  allerdings fehlt eine derartige Regelung.

Nach der herrschenden Meinung ist diese Regelungslücke allerdings durch eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften zu schließen. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt (OLG München, Urt. v. 16.3.2012, 31 Wx 70/12), wie ein solcher Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bei der GmbH wieder beendet werden kann. Fraglich war insbesondere, ob die erwähnten aktienrechtlichen Vorschriften vollumfänglich heranzuziehen sind, oder ob sich bei der GmbH Besonderheiten ergeben.

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