Beendigung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages

Durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag wird die Leitung des beherrschten Unternehmens dem beherrschenden Unternehmen unterstellt und zudem das erste Unternehmen verpflichtet, an das zweite seine Gewinne abzuführen. Das deutsche Gesellschaftsrecht sieht eine solche Gestaltung  für die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien in § 291 ff. AktG vor. Für die GmbH  allerdings fehlt eine derartige Regelung.

Nach der herrschenden Meinung ist diese Regelungslücke allerdings durch eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften zu schließen. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt (OLG München, Urt. v. 16.3.2012, 31 Wx 70/12), wie ein solcher Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag bei der GmbH wieder beendet werden kann. Fraglich war insbesondere, ob die erwähnten aktienrechtlichen Vorschriften vollumfänglich heranzuziehen sind, oder ob sich bei der GmbH Besonderheiten ergeben. Grundsätzlich sind die §§ 291 ff AktG auch bei der GmbH entsprechend anwendbar. Ausnahmen ergeben sich nur dann, wenn eine analoge Anwendung zu Ergebnissen führen würden, die mit dem Wesen der GmbH nicht in Einklang gebracht werden können. So kann beispielsweise die Kündigung – anders als bei der Aktiengesellschaft – nicht als Geschäftsführungsmaßnahme eingestuft werden, weil ansonsten ein, mit dem GmbH-Recht nicht zu vereinbarender, weisungsfreier Bereich der Geschäftsführung geschaffen würde.

Die Besonderheiten des GmbH-Rechts verhindern allerdings nicht, dass auch bei der GmbH in analoger Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften die Beendigung der Unternehmensvertrags sowie der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung anzumelden sind. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Aufhebung analog § 296 I 1 AktG jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann.

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens