Die beschränkte Haftung bei GmbH, UG & Co. stellen kein Geschenk und Vertrauensbonus für den Gesellschafterkreis dar. Vielmehr wird sie durch die Erfüllung der für die rechtliche Neugründung vorgesehenen Regelungen gewissermaßen verdient. Wird nun, um den zeitlichen Gründungsaufwand zu optimieren, nicht eine neue Gesellschaft gegründet sondern ein leerer Gesellschaftsmantel im Rahmen einer wirtschaftlichen Neugründung reaktiviert, besteht die Gefahr, dass das ursprünglich ordnungsgemäß erbrachte Stammkapital bereits aufgezehrt ist. Damit auf diese Weise nicht die gläubigerschützenden Gründungsregelungen umgangen werden, entspricht es mittlerweile gefestigter Rechtsprechung diese entsprechend anzuwenden. (Für eine kurze Übersicht empfehle ich meine Artikel vom 16.5.2010 und 9.2.2011 zu dieser Thematik.)
Liquidation
GmbH Löschung: Letzte Schritte nach dem Sperrjahr
In Ergänzung zu meinem letzten Artikel will ich erneut die letzte Phase aus dem GmbH Leben beleuchten. Während in dem letzten Artikel alleine die Verteilung des Restvermögens im Zentrum der Betrachtung stand, soll nun ein umfassenderer Überblick über die letzten zu treffenden Maßnahmen entstehen.
Hinterlegung bei der Liquidation
Zwischen der Auflösung einer Gesellschaft und deren endgültigen Löschung aus dem Handelsregister muss in der Liquidationsphase das Restvermögen der Gesellschaft verteilt werden.
Da hier aus Sicht der Gesellschafter die letzte Möglichkeit besteht, von dem nach Abzug der Schulden verbleibenden Vermögens einen Anteil abzubekommen, ist diese Abwicklungsphase besonders anfällig für Streitigkeiten und Verteilungskämpfe. Die Verteilung ist zwar grundsätzlich nach dem Verhältnis der Kapitalanteile gestaffelt. Dennoch bietet die praktische Umsetzung genug Anlass für Diskussion.
Zerwürfnis als Voraussetzung einer Auflösungsklage
Die personalistische Struktur der GmbH und der meist überschaubare Kreis der Gesellschafter können Mitgrund dafür sein, dass aus ehemals harmonischen Geschäftspartnern auch einmal erbitterte Feinde werden können. Oft treffen verschiedene Charaktereigenschaften aufeinander, die sich im Geschäftsalltag aber auch bei richtungsweisenden Entscheidungen als explosiv erweisen. In einer interessanten Entscheidung wurde der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern als Grundlage einer Auflösungsklage i.S.d. § 61 II GmbHG dienen kann.

Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters der GmbH
Der Bundesgerichtshof hat sich mal wieder mit der Frage nach der Existenzvernichtungshaftung von Gesellschaftern auseinandergesetzt. Welche Eingriffe von den Gesellschaftern unbedingt vermieden werden sollten, zeigt folgender Artikel:
BGH-Urteil zur Gesamtvertretungsbefugnis mehrerer Liquidatoren
Der Gesetzgeber regelt in § 68 I 2 GmbHG die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer sog. geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden. Nun ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen, welche etwas Licht ins Dunkle bringt: