Gesellschaftsvertrag: Formulierung des Unternehmensgegenstandes

Wie formuliert man den Unternehmensgegenstand bei GmbH und UG für die Handelsregistereintragung?

Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf sind zu unkonkrete Angaben hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes unzulässig. Vielmehr muss aus dem Unternehmensgegenstand der GmbH der Schwerpunkt der Tätigkeit hinreichend erkennbar sein:

Der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens ist regelmäßig über allgemeine Angaben (hier: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“) hinaus zu individualisieren.

Die Vielfalt beabsichtigter Geschäfte schließt eine Individualisierung des Unternehmensgegenstands nicht aus, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ohne besondere Schwierigkeiten (z.B. als „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere […]“) hinreichend erkennbar gemacht werden kann.

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Haftung des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH

Mitglieder eines nur fakultativen Aufsichtsrats bei einer GmbH haften nicht für den Schaden, der dadurch entsteht, dass nach dem Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen von der Gesellschaft geleistet werden.

Anders als bei der AG und beim obligatorischen Aufsichtsrat trifft bei einer GmbH mit einem nur fakultativen Aufsichtsrat diese Erstattungspflicht des § 64 S.1 GmbHG nur die Geschäftsführer.

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Nicht-EU-Ausländer: Handelsregistereintragung als GmbH-Geschäftsführer

Das OLG Zweibrücken hat sich mit einer neuen Entscheidung der Rechtsauffassung des OLG München (siehe Blog-Eintrag vom 6. Mai 2010) angeschlossen und gibt seine bisherige Rechtsansicht hinsichtlich der Notwendigkeit einer jederzeitigen Einreisemöglichkeit eines GmbH- Geschäftsführers auf. Nunmehr ist auch nach Auffassung des OLG Zweibrücken nicht mehr Voraussetzung, dass ein GmbH-Geschäftsführer jederzeit nach Deutschland einreisen können muss. Dies gilt auch für Nicht-EU-Ausländer.

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