Das OLG München hat mit Beschluss vom 28.09.2010 festgestellt, dass völlig unbedeutende Abwandlungen bei Zeichensetzung, Satzstellung und Wortwahl, die keinerlei Auswirkungen auf den Inhalt haben, keine unzulässigen Abänderungen und Ergänzungen des Musterprotokolls darstellen.
(Ergänzung zu OLG Müinchen, Beschl. v. 12.5.2010 – 31 Wx 19/10, GmbHR 2010, 755 m. Komm. Wachter).
OLG Munchen, Beschl. v. 28.9.2010 – 31 Wx 173/10 (rechtskraftig)
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