Irreführende Firmierung bei der GmbH

Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits für Personengesellschaften die Frage zu erörtern hatte, ob die Verwendung eines Familiennamens von Nichtgesellschaftern in der Firma der Personengesellschaft gegen das in § 18 II 1 HGB normierte Irreführungsverbot verstößt (OLG Karlsruhe v. 24.2.2010 – 11 Wx 15/09), wurde dieselbe Thematik nun aus der GmbH Sicht beleuchtet (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.11.2013 – 11 Wx 86/13).

Vor dem 30.6.1998 sah § 4 I 1 und 2 GmbH noch vor, dass die Firma einer GmbH entweder den Namen eines ihrer Gesellschafter wiederspiegeln oder ihrem Gegenstand entlehnt sein sollte. Eine derartige Beschränkung wurde nach der Novellierung der § 4 GmbHG gestrichen. Nunmehr enthält dieser als zwingende Vorgabe lediglich noch den Rechtsformzusatz. Weitergehende Beschränkungen lassen sich allerdings noch dem Handelsrecht entnehmen, so dass grundsätzlich auch für die GmbH das oben erwähnte Irreführungsverbot gilt.

Zu beachten ist allerdings, dass eine Irreführungsgefahr bei Kapitalgesellschaften freilich deutlich geringer ist als bei Personengesellschaften. Während bei Personengesellschaften der Name eines Nichtgesellschafters in der Firma grundsätzlich geeignet ist im Rechtsverkehr den Irrtum zu generieren, dieser stehe als persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung, ist eine derartige Gefahr bei der Kapitalgesellschaft nicht zu besorgen. Bei dieser wird durch den zwingenden Rechtsformzusatz bereits klargestellt, dass eine persönliche Haftung nicht vorliegt. An die Annahme einer Irreführung sind demnach deutlich höhere Anforderungen zu stellen.

Es ist also nicht zwingend zu fordern, dass bei Verwendung eines Familiennamens in der Firma eine gleichnamige Person auch Gesellschafter dieser GmbH ist. Gleichzeitig muss dennoch eine irgendwie geartete Verbindung vorhanden sein. Diese kann sich jedoch aus anderen Umständen, wie der Unternehmensgeschichte oder auch aus wirtschaftlichen- und rechtlichen Verbindungen zu einer Gesellschaft, deren Gesellschafter entsprechenden Familiennamen trägt, ergeben. Ausreichend ist hierbei das tatsächliche Vorliegen – nicht muss sich dies auch aus dem Handelsregister selbst ergeben.

 

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens