Rechtsformzusatz bei gemeinnützigen GmbHs

Bereits im Jahre 1892 wurde im damaligen GmbH-Gesetz zwingend vorgeschrieben, dass in der Firma einer GmbH die Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ aufzutauchen hat. Dieser Grundsatz gilt nach wie vor, wobei auch die Palette der gängigen Abkürzungen herangezogen werden kann. Seit jeher soll auf diese Weise sichergestellt werden, dass im Rechtsverkehr keine falsche Vorstellung hinsichtlich der potentiellen Haftungsmasse aufkommt. Wird hiergegen verstoßen und somit dem Rechtsverkehr die nur beschränkte Haftung unterschlagen, kann hieraus eine Rechtsscheinhaftung der Geschäftsführer, aber auch der Gesellschafter, resultieren.

Doch welche Besonderheiten sind bei einer gemeinnützigen GmbH zu beachten?

Von einer gemeinnützigen GmbH spricht man dann, wenn ausschließlich Zwecke verfolgt werden, die nach §§ 51 – 68 der Abgabenordnung steuerbefreit sind. Hierfür ist nicht etwa die Geschäftsführung, sondern alleine der Satzungsinhalt ausschlaggebend, welcher -zumindest sinngemäß- die Formulierung des § 4 GmbHG wiedergeben muss. Es reicht demnach aus, wenn klargestellt wird, dass gemeinnützigen-, mildtätigen- oder kirchliche Zwecken nachgegangen wird.

Oftmals taucht in der Praxis die Abkürzung „gGmbH“ für gemeinnützige GmbH auf, da es oftmals ein Anliegen ist, die Gemeinnützigkeit bereits in der Firma herauszustellen. Dieses Vorgehen wurde durch ein Urteil des OLG München kurzzeitig in Frage gestellt, welches die Handelsregistereintragung der Bezeichnung „gGmbH“ untersagte. Die urteilenden Richter trieb die Sorge um, dass im Rechtsverkehr der Eindruck entstehen könnte, dass es sich bei der „gGmbH“ um eine gesonderte Rechtsform handelt, die im Vergleich zu der „normalen“ GmbH gesonderten Regeln folgt. Hier hat der Gesetzgeber interveniert und diese bereits gängige Praxis am 21.3.2013 auch gesetzlich verankert.

Da der Gesetzgeber hiermit nur eine Klarstellung erreichen will, gilt diese Regelung nicht nur für alle Neugründungen, sondern dient zudem als Legitimationsgrundlage für alle Altfälle, welche vor dem OLG München Urteil oder trotz diesem eingetragen wurden. Zudem ist zu beachten, dass neben dem entsprechenden Verweis in der Satzung, die Eintragung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann. Insbesondere bedarf es keiner Stellungnahme des Finanzamtes, welches die Steuerbefreiung belegt.

Diese Grundsätze beschränken sich übrigens nicht auf die Rechtsform GmbH. Es ist somit auch möglich eine „gUG (haftungsbeschränkt)“ bzw. „gUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ eintragen zu lassen.

 

Benno von Braunbehrens

Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt Benno von Braunbehrens befasst sich seit Jahren mit Themen rund um das GmbH- und Gesellschaftsrecht.

Nach seinem Studium an der Ludwigs-Maximilians-Universität mit Schwerpunkt Kapitalgesellschaftsrecht absolvierte er sein Referendariat an dem Oberlandesgericht München. Seine Ausbildung führte ihn u.a. zu einem Venture Capital Fond in Kopenhagen, wie einer großen Wirtschaftskanzlei in New York.
Benno von Braunbehrens