Die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH

Die Gesellschafter einer GmbH fassen ihre Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen durch sog. Gesellschafterbeschlüsse. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gesellschaft.

Wie wird die Gesellschafterversammlung einberufen?

Die §§ 48 bis 51 GmbHG befassen sich mit dieser Thematik: § 48 GmbHG betrifft das Zustandekommen der Gesellschafterbeschlüsse; § 49 GmbHG regelt die Kompetenz zur Einberufung der Versammlung; § 50 widmet sich den sog. Minderheitsrechten und § 51 GmbHG schließlich die Form der Einberufung einer Gesellschafterversammlung.

Für die Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen ist folgendes zu beachten:

Die Gesellschafterversammlung wird durch den Geschäftsführer einberufen. Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, steht jedem einzelnen von diesen Geschäftsführern ein Recht zur Einberufung zu. Auch Gesellschafter können eine Versammlung einberufen, wenn die Voraussetzungen des § 50 GmbHG vorliegen.

Muster: Einladung zur Versammlung

Die Einladung zur Gesellschafterversammlung kann z. B. wie folgt ausschauen:

Per Einschreiben

An

die Gesellschafter der … GmbH / UG (haftungsbeschränkt)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Funktion als Geschäftsführer der … GmbH / UG (haftungsbeschränkt) lade ich Sie hiermit zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft am . . . . . um . . . . . Uhr ein.

Die folgenden Tagesordnungspunkte stehen an:

1. Feststellung des Jahresabschlusses 20.. (Entwurf als Anlage beigefügt)

2. Beschluss über die Ergebnisverwendung:

3. Entlastung der Geschäftsführer für das Jahr 20..

4. Abberufung des Geschäftsführers …

5. Bestellung eines Geschäftsführers

6. Beteiligung an der Firma …

7. Kapitalerhöhung um … Euro

_________________________

Unterschrift Geschäftsführer

Was muss alles protokolliert werden?

Eigentlich muss nur der Beschluss über die Änderungen des Gesellschaftsvertrages notariell beurkundet werden (vgl. § 53 Absatz 2 GmbHG). Jedoch ist aus Gründen der Rechtssicherheit – insbesondere für die Beweisführung – unbedingt anzuraten, auch sonstige Beschlüsse durch ein Protokoll niederzuschreiben. Für die Ein-Mann-Gesellschaft schreibt dies § 48 Absatz 3 GmbHG ohnehin vor.

Auch kann eine Protokollierung durch die Satzung vorgeschrieben werden. Üblicherweise findet man folgende Punkte im Protokoll :

  • Name der Gesellschafter und der Teilnehmer
  • Datum, Uhrzeit und Ort der Gesellschafterversammlung;
  • Name des Versammlungsleiters und Protokollführers;
  • Feststellung über ordnungsgemäße Einberufung;
  • Feststellung über Ordnungsgemäßheit der Vollmachten und deren Nachweis;
  • Feststellung über Gesamtanzahl und Aufteilung der Stimmen; Hinweis auf Stimmverbote;
  • Art der Abstimmung (z. B. Handzeichen, Stimmkarten);
  • Ergebnis der einzelnen Abstimmungen mit Aufführung von Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen, ggf. ungültige Stimmen;
  • eventuelle Widersprüche eines Gesellschafters;
  • Verzicht auf Rüge von formellen Mängeln;
  • oft kurz gefasster Inhalt des Berichts der Geschäftsleitung und des Inhalts der einzelnen Redebeiträge der Teilnehmer;
  • Besonderheiten des Verfahrens wie z. B. Wortentzug oder Unterbrechung, Vertagung u. ä

Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung bei der Vor-GmbH

Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitut der Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung haben die Gesellschafter einer GmbH, die vor der Eintragung in das Handelsregister den Geschäftsbetrieb aufnimmt, eine Differenz zwischen dem Stammkapital der GmbH und dem Wert Ihres Vermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig zu erstatten.

Nun hat das OLG Brandenburg sich in einer wichtigen Entscheidung darüber geäussert, wer für das Vorliegen einer Unterbilanz die Beweislast trägt.

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Checkliste für die Mantelgründung einer GmbH / UG

Unter einem sog. Mantelkauf versteht man den Erwerb einer bereits existierenden GmbH, ohne das dazu gehörige Unternehmen. Regelmäßig ist der Geschäftsbetrieb dieses Mantels bereits eingestellt und dem Erwerber der GmbH geht es auch nicht darum, ein bestehendes Unternehmen fortzuführen, sondern möglichst günstig die Möglichkeit bekommen, die persönliche Haftung für sein eigenes Unternehmen durch Verwendung der bereits existierenden GmbH einzuschränken.

Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Mantelkauf und zeigt auf, wo hier Haftungsrisiken bestehen:

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Haftung: Angaben auf Geschäftsbriefen von GmbH und UG

Der Geschäftsführer einer GmbH (auch der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Geschäftsbriefe, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die in § 35a GmbHG genannten Angaben enthalten.

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Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers aus dem Handelsregister

Ein im Handelsregister eingetragener Beschluss über die Bestellung eines Geschäftsführers kann nicht von Amts wegen gelöscht werden, wenn die Fehlerhaftigkeit allein darauf gestützt wird, dass Gesellschafter zu der Versammlung, in welcher der streitgegenständliche Beschluss gefasst wurde, nicht ordnungsgemäß geladen wurden und daher auch nicht beteiligt waren (OLG München vom 22.02.2010; Az: 31 Wx 162/09).

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GmbH-Mantelgründung: Wann wirtschaftliche Neugründung?

Die Verwendung eines sogenannten Mantels zur GmbH-Errichtung ist in der Praxis weit verbreitet. Statt der Gründung der Gesellschaft von A bis Z bedienen sich die Unternehmensgründer in diesem Falle eines bereits bestehenden Mantels in Form einer GmbH und statten diesen mit einem einer neuen Firmierung und auf die Gesellschaft abgestimmten Merkmalen aus.

Der BGH hat die Zulässigkeit derartiger Mantelgründungen bereits anerkannt. Jedoch ist die Verwendung eines solchen Mantels in einer Vielzahl von Fällen als wirtschaftliche Neugründung anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die gleichen Vorschriften gelten, wie für die echte Neugründung einer GmbH – insbesondere solche der Kapitalerhaltung.

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