Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main ist eine Regelung über die Gründungskosten in der Satzung dann nicht notwendig, wenn diese von dem Gründer persönlich getragen werden.
Das GmbH-Gesetz sieht eine derartige Klausel gerade nicht als zwingenden Bestandteil einer Satzung vor, vgl. § 3 Absatz 1 GmbHG und eine entsprechende Anwendung von § 26 Absatz 2 Aktiengesetz ist nicht angebracht. Wenn der Gründungsaufwand nicht von der Gesellschaft getragen werden soll schulden alleine die Gründungsgesellschafter diese Kosten.
Jan Köster
Rechtsanwalt Jan Köster ist sowohl Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht als auch Fachanwalt für Steuerrecht. Darüber hinaus ist er universitär geprüfter Wirtschaftsmediator.
Rechtsanwalt Köster berät seit mehr als 10-Jahren zu jeglichen Fragen des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts. Die Beratung erfolgt bundesweit oder in den Münchner Kanzleiräumen.
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