Geschäftsführer haftet (unabhängig von seiner Kenntnis) persönlich für unzulässige Werbemails

Nach einem Urteil des Landgericht Berlin begründet die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung einen Unterlassungsanspruch des Empfängers gegen die werbende Firma und auch gegen den gesetzlichen Vertreter persönlich. Der Unterlassungsanspruch richtet sich zudem nicht nur auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse, sondern sämtliche E-Mail-Adressen des Empfängers.

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Ist die Mitteilung der Geschäftsanschrift notwendig?

Einem GmbH-Geschäftsführer droht ein Zwangsgeld, wenn er nicht der Verpflichtung nachkommt, dem Handelsregister eine aktuelle Adresse mitzuteilen. Das OLG Hamburg hat insoweit entschieden, dass der Geschäftsführer nicht nur bei der Anmeldung der GmbH im Gründungsverfahren, sondern auch bei späteren Änderungen die aktuelle Geschäftsanschrift zu nennen hat.

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Gesellschafter-Geschäftsführer: Persönliche Rechtsscheinshaftung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei seinem Auftreten im Rechtsverkehr deutlich machen muss, dass der Unternehmensträger, für den er handelt, eine GmbH – also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftunsmasse – ist, bei dem keine der als Gesellschafter beteiligten natürlichen Personen persönlich haftet.

Das gleiche gilt auch bei einer GmbH & Co. KG, deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine GmbH ist.

Das OLG Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einen Vertrag unterschrieben hat, in dem er selbst persönlich im Kopf der Vereinbarung aufgeführt war und den er persönlich ohne Vertretungszusatz unterschrieben hat.

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Exakte Firmierung einer UG (haftungsbeschränkt)

Der nach § 5a Absatz 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene FirmenzusatzUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ ist exakt und buchstabengetreu einzuhalten und damit nach einem Beschluss des OLG Hamburg auch der Zwischeneinfügung weiterer Namensbestandteile unzugänglich.

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Die Mantelgründung einer GmbH nach dem MoMiG

Eine Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 18.04.2011 mit dem Aktenzeichen 12 W 631/11) beschäftigt sich mit den Voraussetzungen einer Mantelgründung nach dem MoMiG. Hierbei stellt das OLG Nürnberg folgende Leitsätze auf:

Auf die Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH sind die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar. Maßgeblicher Stichtag ist insoweit der Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber dem Registergericht, so dass auch bei einer bereits vor Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 erstmals gegründeten GmbH die wirtschaftliche Neugründung nach den im Anmeldezeitpunkt (hier: nach Inkrafttreten des MoMiG) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist.

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GmbH-Geschäftsführer: Haftung nur für persönliche Bürgschaft

Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der für Verbindlichkeiten der GmbH eine persönliche Bürgschaft übernommen hat, kann nur bezüglich der Erfüllung dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden, nicht für darüber hinausgehende Schulden der GmbH.

In dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall hat der Geschäftsführer einer GmbH in Zeiten von Liquiditätsengpässen der GmbH verschiedene Sicherheiten aus seinem persönlichen Vermögen gestellt, so z. B. eine Grundschuld und eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Das Gericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Weiterbelieferung der GmbH durch eine persönliche Bürgschaft bewirkt, von den Lieferanten über den Bürgschaftsbetrag hinaus persönlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, weil er durch Stellung der Sicherheiten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorgespiegelt hat.

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GmbH-Gesellschafter hat keinen Anspruch gegen Geschäftsführer auf Einreichung bestimmter Gesellschafterliste

Das OLG München hat entschieden, dass der Gesellschafter einer GmbH gegen den Geschäftsführer keinen Anspruch auf Einreichung einer Gesellschafterliste mit bestimmten Inhalt hat. Ein derartiger Berichtigungsanspruch komme nach Ansicht des OLG München nur gegen die GmbH an sich in Betracht. Derartige Meinungsverschiedenheitens sind zwischen dem Gesellschafter und der GmbH als juristischen Person auszutragen.

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Verkäufer von GmbH-Anteilen ist zur Offenlegung der finanziellen Lage der GmbH verpflichtet

In dem hier entschiedenen Fall hat ein Käufer eines GmbH-Gesellschaftsanteils den mit dem Verkäufer des Anteils geschlossenen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag wirksam wegen Täuschung angefochten. Grund hierfür waren bestehende Zahlungsverpflichtungen im sechsstelligen Bereich, über die der alte GmbH-Gesellschafter nicht aufgeklärt hat und von denen der Käufer keine Kenntnis hatte. Das OLG Brandenburg stellt hierzu fest, dass der Verkäufer eines GmbH-Gesellschaftsanteils eine Aufklärungspflicht über solche Umstände hat, die nur der Verkäufer kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung sind. Wenn der Verkäufer weiß, dass die Unkenntnis des Käufers auf den Kaufentschluss Einfluss haben kann, ist in seinem Schweigen eine Täuschung des Geschäftspartners zu sehen. Insbesondere hat der Verkäufer bei einer finanziell angespannten Lage der GmbH sämtliche Verbindlichkeiten offenzulegen.

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Vorsorgepflichten des Geschäftsführers für seinen Ausfall

Ein Geschäftsführer einer GmbH hat Vorkehrungen zu treffen, um bei seiner plötzlichen Abwesenheit die Handlungsfähigkeit der GmbH zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall trat der Geschäftsführer einer GmbH während eines laufenden Insolvenzverfahrens eine längerfristige Haftstrafe an, ohne für seine Vertretung oder anderweitigen Ersatz gesorgt zu haben. Dass er sich weder vor dem Haftantritt noch kurz danach um eine geeignete Vertretung bzw. die Niederlegung seines Amtes bemühte, wertete das Finanzgericht als grob fahrlässige Verletzung seiner Obliegenheitspflichten und nahm ihn für nicht beglichene Steuerschulden mit seinem Privatvermögen voll in Haftung.

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Haftung des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH

Mitglieder eines nur fakultativen Aufsichtsrats bei einer GmbH haften nicht für den Schaden, der dadurch entsteht, dass nach dem Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen von der Gesellschaft geleistet werden.

Anders als bei der AG und beim obligatorischen Aufsichtsrat trifft bei einer GmbH mit einem nur fakultativen Aufsichtsrat diese Erstattungspflicht des § 64 S.1 GmbHG nur die Geschäftsführer.

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