Geschäftsführer haftet (unabhängig von seiner Kenntnis) persönlich für unzulässige Werbemails

Nach einem Urteil des Landgericht Berlin begründet die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung einen Unterlassungsanspruch des Empfängers gegen die werbende Firma und auch gegen den gesetzlichen Vertreter persönlich. Der Unterlassungsanspruch richtet sich zudem nicht nur auf die konkret betroffene E-Mail-Adresse, sondern sämtliche E-Mail-Adressen des Empfängers. Mit diesem Urteil bestätigte das LG Berlin die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Versand von Werbe-E-Mails ( sog. Spam),  das allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers verletzt wenn dieser nicht vorher in den Versand eingewilligt hat. Hieraus resultiert ein Unterlassungsanspruch gegen die Gesellschaft und auch den Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer die Versendung nicht persönlich veranlasst hat, aber zumindest gekannt haben und hätten verhindern können.

vgl. Urteil des Landgericht Berlin vom 19.07.2011; Az.: 15 S 1/11

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.