Das OLG München hat entschieden, dass der Gesellschafter einer GmbH gegen den Geschäftsführer keinen Anspruch auf Einreichung einer Gesellschafterliste mit bestimmten Inhalt hat. Ein derartiger Berichtigungsanspruch komme nach Ansicht des OLG München nur gegen die GmbH an sich in Betracht. Derartige Meinungsverschiedenheitens sind zwischen dem Gesellschafter und der GmbH als juristischen Person auszutragen.
Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht § 40 Absatz 3 GmbHG entgegen, denn diese Norm regelt lediglich Schadenersatzansprüche gegen den GmbH-Geschäftsführer, der seiner Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste nicht nachkommt. Der Grundsatz, dass Meinungsverschiedenheiten in Geschäftsführerfragen zwischen den Gesellschaftern der GmbH und der Gesellschaft auszutragen ist wird hierdurch nicht durchbrochen.
OLG München, Urteil vom 29.07.2010 (Aktenzeichen: 23 U 1007/10)
Jan Köster
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