GmbH-Gründung: Festsetzung des Gründungsaufwand einer UG

Der mit der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsgeschränkt) verbundene Kostenaufwand, den die Gesellschaft tragen soll, muss nach einer Entscheidung des OLG Hamburg in dem Gesellschaftsvertrag gesondert und ausdrücklich festgesetzt werden.

In dem zu entscheidenden Fall war eine UG mit einem Stammkapital von 1.000,00 € gegründet worden. In dem Gesellschaftsvertrag wurde festgesetzt, dass die UG die Kosten der notariellen Beurkundung sowie die sonstigen Steuern und Gebühren der Gründung der Gesellschaft einschließlich der Veröffentlichungskosten bis zu einem Gesamtbetrag von 700,00 € zu tragen hat.

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Kapitalerhöhungsbeschluss einer GmbH zur Euro-Glättung

Auch wenn eine GmbH, die vor dem 1.1.1999 in das Handelsregister eingetragen wurde, grundsätzlich das Stammkapital weiter in Deutsche Mark ausweisen darf, so muss im Falle einer Änderung des Stammkapitals nach dem 31.12.2001 immer eine auf Euro lautende Stammkapitalziffer eingetragen werden.Da sich jedoch bei einer glatten Umrechnung oft krumme Beträge ergeben und das Stammkapital nur in vollen Euro angegeben werden darf, ist eine Kapitalerhöhung notwendig.

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GmbH-Gesellschafterversammlung: Vertretung möglich?

Nach einem Urteil des OLG München gehört die Teilnahme eines Gesellschafters an den Gesellschafterversammlungen zum Kernbereich der Mitgliedschaft. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt als Berufsgeheimnisträger, vertreten zu lassen. Dieses Recht, sich vertreten zu lassen, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände und / oder eines wichtigen Grundes eingeschränkt werden. … Weiterlesen

GmbH-Geschäftsführer: Kompetenzenbeschränkung als Kündigungsgrund

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Beschränkung von Kompetenzen eines Geschäftsführers für diesen ein Recht zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags begründen kann. Daraus folge jedoch kein Schadenersatzanspruch aus § 628 Absatz 2 BGB, wenn die Beschränkung nach dem Organisationsrecht der GmbH zulässig war. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.03.2011 (Az: 7 U 81/10)

Die Mantelgründung einer GmbH nach dem MoMiG

Eine Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 18.04.2011 mit dem Aktenzeichen 12 W 631/11) beschäftigt sich mit den Voraussetzungen einer Mantelgründung nach dem MoMiG. Hierbei stellt das OLG Nürnberg folgende Leitsätze auf:

Auf die Verwendung des Mantels einer Vorrats-GmbH sind die Regeln der wirtschaftlichen Neugründung anwendbar. Maßgeblicher Stichtag ist insoweit der Zeitpunkt der Anmeldung gegenüber dem Registergericht, so dass auch bei einer bereits vor Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 erstmals gegründeten GmbH die wirtschaftliche Neugründung nach den im Anmeldezeitpunkt (hier: nach Inkrafttreten des MoMiG) geltenden gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen ist.

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Bei der Unternehmergesellschaft ist eine Kapitalerhöhung durch eine Sacheinlage bereits dann möglich, wenn hierdurch ein Stammkapital von 25.000 € erreicht wird

Der Bundesgerichtshof hat eine die Unternehmergesellschaft betreffende Streitfrage endlich entschieden und damit Klarheit im positiven Sinne für die Gründer einer UG geschaffen. Der BGH hat nun entschieden, dass das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht gilt. Das heißt, dass nun von oberster Stelle die auch von mir vertretene Ansicht abgesegnet wurde, dass die Gründer einer Unternehmergesellschaft das Recht haben, durch eine Sacheinlage, das Kapital auf 25.000 € zu erhöhen. Schon für diese Kapitalerhöhung findet das Sacheinlagenverbot des § 5a GmbHG keine Anwendung mehr.

In dem zu entscheidenden Fall wurde das Stammkapital der UG von 500 € auf 25.ooo € erhöht. Die Erhöhung um 24.500 € sollte durch eine Sacheinlage erfolgen. Die Entscheidung begründet der BGH wie folgt:

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GmbH-Geschäftsführer: Haftung nur für persönliche Bürgschaft

Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der für Verbindlichkeiten der GmbH eine persönliche Bürgschaft übernommen hat, kann nur bezüglich der Erfüllung dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden, nicht für darüber hinausgehende Schulden der GmbH.

In dem vom OLG Koblenz zu entscheidenden Fall hat der Geschäftsführer einer GmbH in Zeiten von Liquiditätsengpässen der GmbH verschiedene Sicherheiten aus seinem persönlichen Vermögen gestellt, so z. B. eine Grundschuld und eine Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Das Gericht hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Weiterbelieferung der GmbH durch eine persönliche Bürgschaft bewirkt, von den Lieferanten über den Bürgschaftsbetrag hinaus persönlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, weil er durch Stellung der Sicherheiten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorgespiegelt hat.

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GmbH Gründung: Kann Registergericht Angaben zur Liquidität verlangen?

Der 31. Senat des OLG München hat mit einem Beschluss vom 17.02.2011 entschieden, dass das Registergericht (Amtsgericht: Handelsregister) im Falle der Rückzahlung der Stammeinlage gegen einen Rückgewähranspruch nach § 19 Absatz 5 GmbHG Nachweise für die Angaben zu Liquidität und der Vollwertigkeit des Rückgewähranspruchs verlangen kann.

Hierbei kommt nach Ansicht des OLG München eine positive Bewertung durch eine anerkannte Ratingagentur in Betracht.

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GmbH-Gesellschafter hat keinen Anspruch gegen Geschäftsführer auf Einreichung bestimmter Gesellschafterliste

Das OLG München hat entschieden, dass der Gesellschafter einer GmbH gegen den Geschäftsführer keinen Anspruch auf Einreichung einer Gesellschafterliste mit bestimmten Inhalt hat. Ein derartiger Berichtigungsanspruch komme nach Ansicht des OLG München nur gegen die GmbH an sich in Betracht. Derartige Meinungsverschiedenheitens sind zwischen dem Gesellschafter und der GmbH als juristischen Person auszutragen.

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Verkäufer von GmbH-Anteilen ist zur Offenlegung der finanziellen Lage der GmbH verpflichtet

In dem hier entschiedenen Fall hat ein Käufer eines GmbH-Gesellschaftsanteils den mit dem Verkäufer des Anteils geschlossenen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag wirksam wegen Täuschung angefochten. Grund hierfür waren bestehende Zahlungsverpflichtungen im sechsstelligen Bereich, über die der alte GmbH-Gesellschafter nicht aufgeklärt hat und von denen der Käufer keine Kenntnis hatte. Das OLG Brandenburg stellt hierzu fest, dass der Verkäufer eines GmbH-Gesellschaftsanteils eine Aufklärungspflicht über solche Umstände hat, die nur der Verkäufer kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung sind. Wenn der Verkäufer weiß, dass die Unkenntnis des Käufers auf den Kaufentschluss Einfluss haben kann, ist in seinem Schweigen eine Täuschung des Geschäftspartners zu sehen. Insbesondere hat der Verkäufer bei einer finanziell angespannten Lage der GmbH sämtliche Verbindlichkeiten offenzulegen.

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