Streit der Senate: Anforderungen an Geschäftsführeranmeldung

Wer bei der Gründung einer GmbH oder auch zu einem späteren Zeitpunkt zum Geschäftsführer bestellt wird, muss nach § 6 Absatz 2 GmbHG versichern, dass die dort genannten Ausschlussgründe (betreute Personen, Berufs- oder Gewerbeverbot, Straftaten, wie Insolvenzverschleppung oder auch andere Vermögensstraftaten) nicht vorliegen.

Nach bisher eindeutig überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur genügte es für die Anmeldung eines neuen Geschäftsführers zum Handelsregister nicht, dass der Geschäftsführer pauschal versichert, dass „Ausschlussgründe der in §6 GmbHG genannten Art“ nicht vorliegen.

So hat insbesondere auch das OLG München in seinem Beschluss vom 27. April 2009 (Aktenzeichen: 31 Wx 42/09) die ausdrückliche Aufführung der einzelnen Straftatbestände in der Handelsregisteranmeldung verlangt. Das OLG München vertritt diese Auffassung, da andernfalls nicht gewährleistet sei, dass der Geschäftsführer, der die Erklärung abgebe, die einzelnen Ausschlussgründe kenne.

Dieser Ansicht schließt sich das OLG Karlsruhe mit seinem aktuellen Beschluss zur Frage der Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich der Straftatbestände als Bestellungshindernisse nicht an. Das OLG Karlsruhe hält die Formulierung, dass „ich weder im Inland noch im Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden bin“, schon für ausreichend. Nach Ansicht dieses Gerichts gehe die vom OLG München verlangte Erklärung über das nach dem Gesetz hinaus und auch die hier verwendete Formulierung samt dem Verweis ermöglicht sowohl dem Geschäftsführer als auch dem Registergericht eine hinreichend genaue Prüfung, ob eine Verurteilung bezüglich einer im Katalog des §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG aufgeführten Straftat vorliege.

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Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen gegen Insolvenzverwalter

Das OLG München hat am 6. Oktober 2010 entschieden, dass ein Kläger, der Gesellschafterbeschlüsse einer zwischenzeitlich insolventen GmbH anfechten oder für nichtig erklären lassen möchte, die Klage gegen den Insolvenzverwalter zu richten hat.

Dies gilt in jedem Fall dann, wenn die angefochtenen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung Beschlussgegenstände haben, die Bezug zu dem nach § 80 Abs. 1 InsO dem Insolvenzverwalter zur Verwaltung zugewiesenen Vermögens- und Massebereich haben, was für die Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH, der Entlastung eines Geschäftsführers und auch für die Übernahme bestimmter Kosten der Geschäftsführer zutrifft.

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Gesellschafter bedeutet nicht faktisch Geschäftsführer

Ein neues Urteil des OLG München vom 8. September 2010 stärkt die Rechte der Gesellschafter auf Information und Einflussnahme, ohne dass diese befürchten müssen, als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommen werden zu können.

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Eingeschränkte Zulässigkeit der c/o Adresse als inländische Anschrift

In diesem Blog wurde bereits darüber berichtet, dass mit dem MoMiG grundsätzlich auch die Möglichkeit eingeführt wurde, als inländische Geschäftsadresse im Handelsregister eine sog. c/o-Adresse einzutragen. Nun hat das OLG Rostock entschieden, dass eine c/o-Adresse als Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift dann nicht ausreichend ist, wenn eine zuverlässige Zustellung von Schriftstücken nicht gewährleistet ist.

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Ein-Mann-GmbH: Genehmigung der vollmachtslosen Beschlussfassung

Das OLG München hat am 05.10.2010 einen interessanten Beschluss über einen Sachverhalt gefällt, in dem eine (Haupt-) GmbH als einzigen Gesellschafter wiederum eine andere GmbH hat und bezüglich der Haupt-GmbH Satzungsänderungen vorgenommen werden sollen. Insoweit hat das OLG München nun entschieden, dass die Vertretung bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung zulässig ist und sich die Wirksamkeit einer vollmachtlosen Stimmabgabe auch bei einer Ein-Mann-GmbH nach § 180 Satz 2 BGB (und nicht Satz 1) richtet:

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Voraussetzungen der Eintragung der Umfirmierung einer UG (haftungsbeschränkt) in GmbH

Die Unternehmergesellschaft als  sog. Mini GmbH kann zur „erwachsenen“ GmbH umfirmieren, wenn das Stammkapital der UG auf 25.000 € erhöht wird. Das OLG München hat zu dieser durch § 5 Absatz 5 GmbHG ermöglichten Umfirmierung am 12.09.2010 eine Entscheidung getroffen und geurteilt, dass die Umfirmierung erst dann möglich ist, wenn das Stammkapital vollständig eingezahlt ist. Erst ab diesem Zeitpunkt finden die Bestimmungen gem. § 5a Absätze 1 bis 4 GmbHG keine Anwendung mehr.

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Verlust Karenzentschädigung: Verzicht der GmbH auf Wettbewerbsverbot

Eine GmbH kann einem Geschäftsführer im Geschäftsführeranstellungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegen. Dieses ist jedoch nur dann gültig, wenn dem Geschäftsführer für diese Einschränkung in seiner Berufsfreiheit auch eine Karenzentschädigung im Sinne der §§ 74ff HGB zugesprochen wird. Das OLG München hat nun mit einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 28. Juli 2010 entschieden, dass die GmbH zwar auf ein solches ursprünglich vereinbartes Wettbewerbsverbot verzichten kann, jedoch erst nach Ablauf einer der Kündigungsfrist entsprechenden Dispositionsfrist. Darüber hinaus wurden in diesem Urteil Feststellungen zur Ansetzung der Höhe der Karenzentschädigung für die Überlassung eines Dienstwagens Stellung genommen:

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Aufhebung einer GmbH-Geschäftsordnung durch Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit

Viele größere GmbH’s haben Geschäftsordnungen installiert. Hierdurch ist eine Zuweisung von Verantwortungsbereichen an einzelne Geschäftsführer möglich. Die übrigen Geschäftsführer haben dann nur noch die Verantwortlichkeit der Überwachung des zuständigen Geschäftsführers. Dabei ist immer darauf zu achten, dass der dem einzelnen Geschäftsführer übertragene Bereich schriftlich festgelegt wurde und deutlich von anderen Bereichen abgrenzbar ist. Zu der Möglichkeit der Aufhebung und Abänderung einer solchen Geschäftsordnung hat nun das OLG Hamm am 28.07.2010 unter dem Aktenzeichen I-8 U 112/09 ein mittlerweile rechtskräftig gewordenes Urteil gesprochen:

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Haftungsausschluss nach § 25 II HGB bei Übernahme einer GmbH durch andere GmbH

Das OLG München hatte sich mit der Problematik der Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Absatz 2 HGB im Rahmen der Übernahme einer GmbH durch eine andere GmbH zu beschäftigen. Sowohl dieses Urteil des OLG München als auch das vorhergehende Urteil des OLG Stuttgart aus diesem Jahre werden im Folgenden vorgestellt:

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Verstoß gegen Geschäftsordnung: Abberufung GmbH-Geschäftsführer

Das OLG München hat am 22.07.2010 über einen Sachverhalt entschieden, bei dem sich der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH gegen seine Abberufung als Geschäftsführer gewehrt hat. Der Senat des OLG ist der Rechtsauffassung der Vorinstanz gefolgt, wonach die Abberufung des Geschäftsführers rechtmäßig war. Die Abberufung war von der Gesellschafterversammlung aus folgenden Gründen vorgenommen worden:

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