Ein-Mann-GmbH: Genehmigung der vollmachtslosen Beschlussfassung

Das OLG München hat am 05.10.2010 einen interessanten Beschluss über einen Sachverhalt gefällt, in dem eine (Haupt-) GmbH als einzigen Gesellschafter wiederum eine andere GmbH hat und bezüglich der Haupt-GmbH Satzungsänderungen vorgenommen werden sollen. Insoweit hat das OLG München nun entschieden, dass die Vertretung bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung zulässig ist und sich die Wirksamkeit einer vollmachtlosen Stimmabgabe auch bei einer Ein-Mann-GmbH nach § 180 Satz 2 BGB (und nicht Satz 1) richtet:

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Voraussetzungen der Eintragung der Umfirmierung einer UG (haftungsbeschränkt) in GmbH

Die Unternehmergesellschaft als  sog. Mini GmbH kann zur „erwachsenen“ GmbH umfirmieren, wenn das Stammkapital der UG auf 25.000 € erhöht wird. Das OLG München hat zu dieser durch § 5 Absatz 5 GmbHG ermöglichten Umfirmierung am 12.09.2010 eine Entscheidung getroffen und geurteilt, dass die Umfirmierung erst dann möglich ist, wenn das Stammkapital vollständig eingezahlt ist. Erst ab diesem Zeitpunkt finden die Bestimmungen gem. § 5a Absätze 1 bis 4 GmbHG keine Anwendung mehr.

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Verlust Karenzentschädigung: Verzicht der GmbH auf Wettbewerbsverbot

Eine GmbH kann einem Geschäftsführer im Geschäftsführeranstellungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegen. Dieses ist jedoch nur dann gültig, wenn dem Geschäftsführer für diese Einschränkung in seiner Berufsfreiheit auch eine Karenzentschädigung im Sinne der §§ 74ff HGB zugesprochen wird. Das OLG München hat nun mit einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 28. Juli 2010 entschieden, dass die GmbH zwar auf ein solches ursprünglich vereinbartes Wettbewerbsverbot verzichten kann, jedoch erst nach Ablauf einer der Kündigungsfrist entsprechenden Dispositionsfrist. Darüber hinaus wurden in diesem Urteil Feststellungen zur Ansetzung der Höhe der Karenzentschädigung für die Überlassung eines Dienstwagens Stellung genommen:

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Aufhebung einer GmbH-Geschäftsordnung durch Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit

Viele größere GmbH’s haben Geschäftsordnungen installiert. Hierdurch ist eine Zuweisung von Verantwortungsbereichen an einzelne Geschäftsführer möglich. Die übrigen Geschäftsführer haben dann nur noch die Verantwortlichkeit der Überwachung des zuständigen Geschäftsführers. Dabei ist immer darauf zu achten, dass der dem einzelnen Geschäftsführer übertragene Bereich schriftlich festgelegt wurde und deutlich von anderen Bereichen abgrenzbar ist. Zu der Möglichkeit der Aufhebung und Abänderung einer solchen Geschäftsordnung hat nun das OLG Hamm am 28.07.2010 unter dem Aktenzeichen I-8 U 112/09 ein mittlerweile rechtskräftig gewordenes Urteil gesprochen:

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Haftungsausschluss nach § 25 II HGB bei Übernahme einer GmbH durch andere GmbH

Das OLG München hatte sich mit der Problematik der Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Absatz 2 HGB im Rahmen der Übernahme einer GmbH durch eine andere GmbH zu beschäftigen. Sowohl dieses Urteil des OLG München als auch das vorhergehende Urteil des OLG Stuttgart aus diesem Jahre werden im Folgenden vorgestellt:

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Verstoß gegen Geschäftsordnung: Abberufung GmbH-Geschäftsführer

Das OLG München hat am 22.07.2010 über einen Sachverhalt entschieden, bei dem sich der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH gegen seine Abberufung als Geschäftsführer gewehrt hat. Der Senat des OLG ist der Rechtsauffassung der Vorinstanz gefolgt, wonach die Abberufung des Geschäftsführers rechtmäßig war. Die Abberufung war von der Gesellschafterversammlung aus folgenden Gründen vorgenommen worden:

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Ein Darlehen zum Erwerb von GmbH-Anteilen unterliegt den Vorschriften für Verbraucherdarlehen

Das OLG Celle hat am 22.09.2010 geurteilt, dass die Aufnahme eines Darlehens, welches dem Zweck des Erwerbs von  Gesell­schaftsanteilen einer GmbH gegeben wird, seitens des alleinige geschäftsführenden Gesellschafters keine gewerbliche Tätigkeit i. S. von § 14 BGB darstellt.Damit verjähren die Ansprüche der  kreditgebenden Bank gegenüber dem Darlehensnehmer als Verbraucher gem. § 13 BGB sind daher nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB für bis zu 10 Jahre gehemmt.

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Handelsregisteranmeldung einer UG – fehlende Versicherung des GF

Neuer Beschluss des Oberlandesgerichts München zu der Frage, ob eine fehlende Versicherung des Geschäftsführers einer UG die Eintragung hindert:

Fehlt in der zunächst beim Registergericht eingereichten Anmeldung einer Unternehmergesellschaft die Versicherung des Geschäftsführers zur Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht und wird diese vom Notar nachträglich in derselben Urkunde ohne erneute Beglaubigung ergänzt, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen.

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Abänderung des Musterprotokolls führt zur GmbH-Gründung im normalen Verfahren

Das MoMiG hat in § 2 Abs. 1 a GmbHG die Möglichkeit einer GmbH im sog. „vereinfachten Verfahren“ eingeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Musterprotokolls – und insbesondere auch unter welchen Konstellationen eine Gründung unter Verwendung des Musterprotokolls nicht empfehlenswert ist – wurde bereits ausführlich in diesem Blog erörtert. Das OLG Münchenhat nun eine weitere Entscheidung bezüglich dieser vereinfachten Gründung getroffen. Das OLG München sieht nimmt eine unzulässige Abänderung des Musterprotokolls an, wenn die Parteien den vorgesehenen Nennbetrag für die Kostenhaftung von 300 € auf 1.500 € erhöhen.

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Ein veräußerter GmbH-Geschäftsanteil muss hinreichend bestimmt sein

Der BGH hat mit einem aktuellen Beschluss entschieden, dass bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils der abzutretende Anteil hinreichend bestimmt sein muss. Dies ist dadurch begründet, dass ein Veräußerer mehrere Geschäftsanteile gleicher Höhe halten kann, wovon beispielsweise einer verpfändet sein könnte. Insoweit muss der abzutretende Anteil bei der Veräußerung so genau bezeichnet werden, dass eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen ist.

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