Verstoß gegen Geschäftsordnung: Abberufung GmbH-Geschäftsführer

Das OLG München hat am 22.07.2010 über einen Sachverhalt entschieden, bei dem sich der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH gegen seine Abberufung als Geschäftsführer gewehrt hat. Der Senat des OLG ist der Rechtsauffassung der Vorinstanz gefolgt, wonach die Abberufung des Geschäftsführers rechtmäßig war. Die Abberufung war von der Gesellschafterversammlung aus folgenden Gründen vorgenommen worden:1.

Der abberufenene Geschäftsführer hatte seinen Vater als Erfinder bei Patentanmeldungen angegeben, ohne dies mit der Gesellschaft abzuklären.

2.

Die Vornahme von Zahlungen unter Verletzung der Geschäftsordnung

3.

Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Gesellschaftern, zu dem auch der Geschäftsführer beigetragen hat – ein überwiegendes Verschulden seitens des abberufenen Geschäftsführers ist nicht erforderlich.

4.

Der abberufenen Geschäftsführer hat außerdem die Frist zur Anfechtung der Kündigung seines Gesellschaftervertrags versäumt.

Praxistipps:

Will man als Geschäftsführer sicher gehen, sollte man vor weitreichenden Entscheidungen – insbesondere solcher mit finanziellen Auswirkungen – im Zweifel die Genehmigung der Gesellschafterversammlung einholen. Des Weiteren ist darauf zu achten, etwaige negative Beschlüsse rechtzeitig überprüfen zu lassen und ggf. anfechten. Dies erhöht die Erfolgschancen, wirksam gegen die Abberufung als Geschäftsführer vorzugehen.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.