Eingeschränkte Zulässigkeit der c/o Adresse als inländische Anschrift

In diesem Blog wurde bereits darüber berichtet, dass mit dem MoMiG grundsätzlich auch die Möglichkeit eingeführt wurde, als inländische Geschäftsadresse im Handelsregister eine sog. c/o-Adresse einzutragen. Nun hat das OLG Rostock entschieden, dass eine c/o-Adresse als Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift dann nicht ausreichend ist, wenn eine zuverlässige Zustellung von Schriftstücken nicht gewährleistet ist.

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Voraussetzungen der Eintragung der Umfirmierung einer UG (haftungsbeschränkt) in GmbH

Die Unternehmergesellschaft als  sog. Mini GmbH kann zur „erwachsenen“ GmbH umfirmieren, wenn das Stammkapital der UG auf 25.000 € erhöht wird. Das OLG München hat zu dieser durch § 5 Absatz 5 GmbHG ermöglichten Umfirmierung am 12.09.2010 eine Entscheidung getroffen und geurteilt, dass die Umfirmierung erst dann möglich ist, wenn das Stammkapital vollständig eingezahlt ist. Erst ab diesem Zeitpunkt finden die Bestimmungen gem. § 5a Absätze 1 bis 4 GmbHG keine Anwendung mehr.

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Verlust Karenzentschädigung: Verzicht der GmbH auf Wettbewerbsverbot

Eine GmbH kann einem Geschäftsführer im Geschäftsführeranstellungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegen. Dieses ist jedoch nur dann gültig, wenn dem Geschäftsführer für diese Einschränkung in seiner Berufsfreiheit auch eine Karenzentschädigung im Sinne der §§ 74ff HGB zugesprochen wird. Das OLG München hat nun mit einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 28. Juli 2010 entschieden, dass die GmbH zwar auf ein solches ursprünglich vereinbartes Wettbewerbsverbot verzichten kann, jedoch erst nach Ablauf einer der Kündigungsfrist entsprechenden Dispositionsfrist. Darüber hinaus wurden in diesem Urteil Feststellungen zur Ansetzung der Höhe der Karenzentschädigung für die Überlassung eines Dienstwagens Stellung genommen:

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Haftungsausschluss nach § 25 II HGB bei Übernahme einer GmbH durch andere GmbH

Das OLG München hatte sich mit der Problematik der Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Absatz 2 HGB im Rahmen der Übernahme einer GmbH durch eine andere GmbH zu beschäftigen. Sowohl dieses Urteil des OLG München als auch das vorhergehende Urteil des OLG Stuttgart aus diesem Jahre werden im Folgenden vorgestellt:

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Anstellungsverträge von GmbH-Geschäftsführern unterliegen der Inhaltskontrolle nach AGB-Recht

Das Bundesarbeitsgericht hat ein bemerkenswertes Urteil zur Einstufung der rechtlichen Stellung eines Geschäftsführers gefällt. Hiernach steht für das BAG fest, dass weder der Abschluss eines Geschäftsführervertrags noch die Geschäftsführung einer GmbH eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Es handelt sich bei der Geschäftsführung nicht um eine selbständige sondern um eine angestellte berufliche Tätigkeit; insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer nicht als Gesellschafter mit einer Sperrminorität an der GmbH (dasselbe gilt auch für die UG) beteiligt ist. Danach handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichem Geschäftsführervertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB unterliegen, wenn er auf wesentliche Klauseln in den Vertragsverhandlungen keinen Einfluss nehmen konnte, sondern diese von der GmbH gestellt wurden.

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Handelsregisteranmeldung einer UG – fehlende Versicherung des GF

Neuer Beschluss des Oberlandesgerichts München zu der Frage, ob eine fehlende Versicherung des Geschäftsführers einer UG die Eintragung hindert:

Fehlt in der zunächst beim Registergericht eingereichten Anmeldung einer Unternehmergesellschaft die Versicherung des Geschäftsführers zur Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht und wird diese vom Notar nachträglich in derselben Urkunde ohne erneute Beglaubigung ergänzt, kann das Registergericht die Eintragung ablehnen.

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Prüfung durch WP bei GmbH-Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Wenn eine GmbH über ausreichend Rücklagen verfügt, können diese dann, wenn sie vor ihrer Umwandlung in der Bilanz ausgewiesen wurden, ihr Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln erhöhen. Die entsprechende Bilanz, welche die Rücklagen ausweist, ist gem. § 57 i Abs. 1 S. 1 GmbHG bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister beizufügen.

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Abänderung des Musterprotokolls führt zur GmbH-Gründung im normalen Verfahren

Das MoMiG hat in § 2 Abs. 1 a GmbHG die Möglichkeit einer GmbH im sog. „vereinfachten Verfahren“ eingeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Musterprotokolls – und insbesondere auch unter welchen Konstellationen eine Gründung unter Verwendung des Musterprotokolls nicht empfehlenswert ist – wurde bereits ausführlich in diesem Blog erörtert. Das OLG Münchenhat nun eine weitere Entscheidung bezüglich dieser vereinfachten Gründung getroffen. Das OLG München sieht nimmt eine unzulässige Abänderung des Musterprotokolls an, wenn die Parteien den vorgesehenen Nennbetrag für die Kostenhaftung von 300 € auf 1.500 € erhöhen.

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Die UG & Co KG im Vergleich zur GmbH & Co. KG

Mittlerweile sind mehr als 2.000 Unternehmergesellschaften als Vollhafter (Komlementär) einer KG eingetragen. Die Rechtsform der UG & Co. KG hat sich damit endgültig etabliert.

Hier sind die Gründe, die für eine UG & Co. KG statt einer GmbH & Co. KG sprechen:

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