Eingeschränkte Zulässigkeit der c/o Adresse als inländische Anschrift

In diesem Blog wurde bereits darüber berichtet, dass mit dem MoMiG grundsätzlich auch die Möglichkeit eingeführt wurde, als inländische Geschäftsadresse im Handelsregister eine sog. c/o-Adresse einzutragen. Nun hat das OLG Rostock entschieden, dass eine c/o-Adresse als Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift dann nicht ausreichend ist, wenn eine zuverlässige Zustellung von Schriftstücken nicht gewährleistet ist.Dies sah das OLG Rostock in dem gegebenen Fall an vorliegend an, da die angegebene c/o-Adresse die eines Unternehmens war, dessen Geschäftszweck der Ankauf, die Sanierung und die Abwicklung insolvenzbedrohter GmbH’s ist. In diesem Fall wurde die Eintragung der c/o-Adresse abgelehnt. Eine solche ist nach Argumentation des Gerichts nur dann ausreichend, wenn die GmbH unter dieser Geschäftsanschrift einen Geschäftsraum unterhält oder es sich um die Adresse eines gesetzlichen Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten handelt. Nur dann seien die materiellen Voraussetzungen, die an eine inländische Geschäftsanschrift gestellt werden, erfüllt.

(OLG Rostock v. 31.05.2010; Aktenzeichen: 1 W 6/10)

Praxiskommentar:

Der Entscheidung des OLG Rostock ist uneingeschränkt zuzustimmen. Dass mit dem MoMiG auch eine inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen werden muss, soll Zustellungsprobleme zum Nachteil der Gläubiger vermeiden. Grundsätzlich können diese auch durch eine c/0-Adresse vermieden werden, wenn denn die Zustellung gesichert ist. Davon konnte aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da dies die Geschäftsadresse eines Unternehmens war, dass die Abwicklung insolvenzbedrohter GmbH’s zum Geschäftsgegenstand hatte. In diesem Fall zeigt die Lebenserfahrung, dass die Zustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden usw. durchaus auf Probleme stößt, namentlich weil die Annahme verweigert wird. Dann kann aber der vom Gesetzgeber verfolgt Zweck einer erleichterten Zustellung nicht mehr erreicht werden, weshalb in diesem Ausnahmefall eine c/o-Adresse nicht zielführend im Sinne der Gläubiger sein kann und die Eintragung richtigerweise verweigert wurde. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Ausnahmefälle von der Rechtsprechung vorgesehen werden.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.