Prüfung durch WP bei GmbH-Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Wenn eine GmbH über ausreichend Rücklagen verfügt, können diese dann, wenn sie vor ihrer Umwandlung in der Bilanz ausgewiesen wurden, ihr Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln erhöhen. Die entsprechende Bilanz, welche die Rücklagen ausweist, ist gem. § 57 i Abs. 1 S. 1 GmbHG bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister beizufügen.

Wann wird die Bilanz der GmbH überprüft?

Diese Bilanz ist dabei immer zu prüfen, was bei ohnehin prüfungspflichtigen Gesellschaften keinen zusätzlichen Aufwand verursacht – vorausgesetzt man verwendet den Jahresabschluss Wenn aber ein Zwischenabschluss erstellt werden muss, gilt die Prüfungspflicht auch für diesen Zwischenabschluss. Dies wird häufig dann der Fall sein, wenn der Jahresabschluss älter als 8 Monate ist.

Prüfung kleine Kapitalgesellschaft

Diese Prüfungspflicht betrifft auch kleine Kapitalgesellschaften, deren Jahresab­schlüsse nicht prüfungspflichtig sind.

Von kleinen Kapitalgesellschaften spricht man, wenn die zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt sind:

  • Die Bilanzsumme ist kleiner als 4.840.000 ;
  • Der Umsatz ist kleiner als 9.680.000 €;
  • Im Jahresdurchschnitt hat die GmbH weniger als 50 Arbeitnehmer.

Prüfungsumfang

In der Beratung muss nun darauf geachtet werden, welche Anfor­derungen an die Prüfung und den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers zu stellen sind. In seinem Beschluss vom 6.72010 -15 W 334/09 hat das OLG Hamm nun zu Recht festgehalten, dass in diesem Fall eine der Jahresab­schlussprüfung entsprechende Prüfung nicht erforderlich ist, sondern dass sich der Prüfungsauftrag, die Prüfung des Wirtschaftsprüfers und der Bestätigungsvermerk auf den Zweck der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln be­schränken dürfen.

Die Prüfung geht also weniger weit als die allgemeine Abschlussprüfung. Ein Wirtschaftsprüfer hat demnach nur noch zu bestätigen, dass „die Bilanz den gesetzlichen Vor­schiften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesell­schaftsvertrags“ entspricht. Ist dies der Fall, dann kann die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf dieser Grundlage eingetragen wer­den.

Jan Köster

Rechtsanwalt Jan Köster ist seit 2009 Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2007 Fachanwalt für Steuerrecht.
Die kanzleiköster ist eine auf das Gesellschaftsrecht spezialisierte Boutique-Kanzlei in Münchens Museums- und Universitätsviertel Maxvorstadt.