Die Liquidation der GmbH

Die Liquidation einer Gesellschaft kann aus den verschiedensten Gründen notwendig werden oder sogar von den Beteiligten gewollt sein. In allen Fällen ist jedoch wichtig dabei zu wissen, dass Gesellschafter und Liquidatoren hierbei eine Vielzahl von Aufgaben und Pflichten zu erfüllen haben, welche es zwingend zu beachten gibt.

Als erstes gilt es zu verstehen, dass „die Liquidation“ nicht ein punktuelles Ereignis darstellt, sondern sich im Grunde in drei verschiedene Phasen aufteilt. Diese Phasen sind daher zum allgemeinen Verständnis den weiteren Ausführungen kurz vorangestellt.

 

Die drei Phasen der Liquidation

Phase 1: Einleitung der Liquidation

Die Liquidation wird durch die sog. Auflösung der Gesellschaft eingeleitet, welche in der Regel (Näheres unter Ziffer B.) durch Gesellschafterbeschluss erfolgt. Die Auflösung beendet jedoch den Bestand der Gesellschaft als solche noch nicht, sondern stellt zunächst erst nur die Entscheidung der Gesellschafter dar, die GmbH abzuwickeln (also zu liquidieren). Es kommt also zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks dahingehend, dass nun die Abwicklung der Gesellschaft betrieben werden soll.

Phase 2: Durchführung der Liquidation (Liquidationsphase)

Erst mit wirksamer Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft beginnt die eigentliche Abwicklungsphase der Gesellschaft. In dieser Zeit sind vor allem die Liquidatoren der Gesellschaft zur Handlung verpflichtet. Sie haben die Auflösung der Gesellschaft in den Geschäftsblättern zu veröffentlichen, Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen und laufende Forderungen einzutreiben, Mitarbeiter zu entlassen sowie Verträge zu kündigen (Näheres hierzu unter Ziffer B.).

Phase 3: Beendigung der Gesellschaft

Die Liquidationsphase der Gesellschaft ist erst abgeschlossen, wenn sämtliche Abwicklungsmaßnahmen aus Phase 2 abgeschlossen sind. Dann kann die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister angemeldet werden. Erst mit tatsächlich vollzogener Löschung aus dem Handelsregister tritt die Beendigung der Gesellschaft ein. Erst ab diesem Zeitpunkt existiert die Gesellschaft rechtlich nicht mehr.

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Die gemeinnützige GmbH

Für viele Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf einen wohltätigen Zweck ausgerichtet haben, ist die Gründung einer hierauf zugeschnittenen gemeinnützigen GmbH (gGmbH) eine gute Alternative zur klassischen GmbH. Denn als zusätzlichen Vorteil profitiert die gGmbH auch noch von bestimmten steuerlichen Vorteilen. Häufig finden sich derartige Gesellschaftsformen in den Bereichen des Umweltschutz, Sport, Kultur, Medizin, Soziales oder der Entwicklungshilfe.

Gerne geben wir Ihnen einen Einblick in die Vorteile einer gemeinnützigen GmbH sowie Tipps, was Sie bei der Gründung zu beachten:

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Corona Virus – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

HINWEIS: Dieser Artikel wird täglich akutalisiert, soweit sich Änderungen ergeben.

Seit Wochen verbreitet sich das Corona Virus (COVID-19) rasend schnell auf der ganzen Welt. Beinahe alle wirtschaftlichen Sektoren spüren die Auswirkungen hiervon.

Die wirtschaftlich am stärksten betroffenen Branchen stellen derzeit Gastronomie, Tourismus, Kultur und Einzelhandel dar. Grund hierfür sind nicht zuletzt Empfehlungen der Regierung, das soziale Leben auf das nötigste Minimum hinunterzufahren. Die Folgen sind Reise- und Einreiseverbote weltweit, Quarantänemaßnahmen, gestoppte Verkehrs- und Warenflüsse, Produktionsstilllegungen, Einbrüche am Aktienmarkt, Veranstaltungsabsagen und Umsatzeinbußen in fast allen denkbaren Bereichen.

Die Regierung verfolgt mit diesem drastischen Vorgehen das primäre Ziel, die Verbreitung des Virus so gut es geht einzudämmen und die Bevölkerung zu schützen.

Im Ergebnis stehen sich damit jedoch zwei Interessen gegenüber, die es langfristig in einen angemessenen Ausgleich zu bringen gibt: Das öffentliche sowie individuelle Interesse der Bevölkerung am Schutz der Gesundheit und des Lebens auf der einen Seite und auf der anderen Seite das Interesse aller am wirtschaftlichen Markt Beteiligten, nicht nur eine massive globale Wirtschafts- und Finanzkrise zu verhindern, sondern vor allem die Existenz eines jeden Betroffenen zu retten.

Als Anwaltskanzlei, die ihren Fokus auf der Betreuung mittelständischer Unternehmen hat, ist eine unserer Aufgaben, in schwierigen Zeiten Verantwortung zu übernehmen und bereit sein, Ihre Ziele zu unseren eigenen zu machen. Wie wir seit 15 Jahren als Leitgedanken formulieren, möchten wir nicht erst helfen, wenn das Schiff auf Grund gelaufen ist, sondern in jedem Moment dazu beitragen, es sicher durch alle Untiefen zu navigieren. Daher stellen wir an dieser Stelle die möglichen Maßnahmen vor.

Dementsprechend haben wir unser Rüstzeug parat und dieses für die aktuelle Situation angepasst und aufgerüstet um auch Sie bestmöglich durch diese Zeiten zu navigieren und mit unserer Kompetenz und Erfahrung zu beraten und bei den möglichen Maßnahmen konkret unterstützen.

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Der Aufsichtsrat und seine Mitglieder – Rechte, Pflichten, Haftung

Der Aufsichtsrat bildet in jeder Aktiengesellschaft neben Vorstand und Hauptversammlung ein zwingendes Organ, welches weder durch Satzung noch durch Hauptversammlungsbeschluss abdingbar ist. Aus der Stellung als Organmitglied resultieren jedoch nicht nur Rechte, sondern auch eine Reihe an Pflichten. Nach der Lektüre diese Artikels haben Sie gelernt, welche Pflichten seitens eines Aufsichtsrats bestehen und welche Befugnisse dieser besitzt, die ihm auferlegten Pflichten auch zu befolgen.

Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

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Das Transparenzregister

Was ist das Transparenzregister?

Zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht ist am 26.06.2017 die Neufassung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Im Vierten Abschnitt des neu gefassten Gesetzes finden sich seitdem Vorschriften zum sog. Transparenzregister wieder.

Sinn und Zweck der Einrichtung eines Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch erhöhte Beteiligungstransparenz bei Gesellschaften. Juristische Personen sind also angehalten bestimmte Informationen über das Register im Sinne einer Publizitätsverpflichtung öffentlich zugänglich zu machen. Dies führt vor allem zu einer erhöhten Transparenz hinsichtlich der vorhandenen gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Denn nunmehr soll jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, identifiziert werden können. Dies macht es den geldwäscherechtlich Verpflichteten leichter, ihre Pflichten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

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Das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz

Der Bundestag hat am 21.3.2019 das neue Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung verabschiedet. Das GeschGehG trat am 18. April 2019 in Kraft. Es ersetzt nun die bislang im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthaltenen §§ 17-19.

„Geschäftsgeheimnisse“ nach dem Geschäftsgeheimnisschutzgesetz

Bereits in § 17 UWG wurde der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Strafe gestellt.  Eine genaue Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses suchte man in der Norm aber bislang vergeblich. Zweck des neuen Geschäftsgeheimnisschutzgesetz und der europäischen Richtlinie war somit – neben dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung – auch die Vereinheitlichung der Regelungen und damit eine erhöhte Rechtssicherheit für den Rechtsanwender. Ein Geschäftsgeheimnis ist nunmehr in § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisschutzgesetz legaldefiniert:

„Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Geschäftsgeheimnis

          eine Information

    • a) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
    • b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
    • c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“

 

Bereits diese Definition sollten Unternehmen nun zum Anlass nehmen und „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ treffen, um dem Schutz des neuen GeschGehG zu unterfallen (etwa Geheimhaltungsvereinbarungen, interne Zugangsbeschränkungen, interne Sicherheitsanweisungen, Vertraulichkeitsstufen, Firewalls, Einrichtung spezieller IT-Systeme etc.).

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