Das Transparenzregister

Was ist das Transparenzregister?

Zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht ist am 26.06.2017 die Neufassung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten. Im Vierten Abschnitt des neu gefassten Gesetzes finden sich seitdem Vorschriften zum sog. Transparenzregister wieder.

Sinn und Zweck der Einrichtung eines Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch erhöhte Beteiligungstransparenz bei Gesellschaften. Juristische Personen sind also angehalten bestimmte Informationen über das Register im Sinne einer Publizitätsverpflichtung öffentlich zugänglich zu machen. Dies führt vor allem zu einer erhöhten Transparenz hinsichtlich der vorhandenen gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Denn nunmehr soll jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, identifiziert werden können. Dies macht es den geldwäscherechtlich Verpflichteten leichter, ihre Pflichten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sind alle juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften. So normiert § 20 Abs. 1 S.1 GwG:

„(1) Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.(…)“.

Erfasst sind also etwa die Aktiengesellschaft, GmbHs, UGs (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaften (SE), die KG a.A. sowie rechtsfähige Stiftungen. In der Regel hat sodann die Geschäftsführung der meldepflichtigen Vereinigung die nötigen Informationen an das Transparenzregister zu melden.

Daneben gelten die Transparenzpflichten auch für Verwalter von Trusts und Treuhänder, vgl. § 21 GwG.

 

Ausnahmen von der Meldepflicht:

Ausnahmen von der Registerpflicht können jedoch im Falle des § 20 Abs. 2 S. 1 GwG gemacht werden:

„(…) wenn sich die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den in § 22 Absatz 1 aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch abrufbar sind aus:

  1. dem Handelsregister (§ 8 des Handelsgesetzbuchs),
  2. dem Partnerschaftsregister (§ 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes),
  3. dem Genossenschaftsregister (§ 10 des Genossenschaftsgesetzes),
  4. dem Vereinsregister (§ 55 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder
  5. dem Unternehmensregister (§ 8b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs).“

Ferner gilt die Veröffentlichungspflicht gem. § 20 Abs. 2 S. 2 GwG bei börsennotierten Gesellschaften als stets erfüllt, sofern diese bereits Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen. Eine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister entfällt damit.

Als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GwG gelten nach § 3 GwG alle natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person steht oder auf deren Veranlassung hin eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Außerdem zählen hierzu insbesondere jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausübt (vgl. § 3 Abs. 2 GwG).

Insbesondere Geschäftsführer von Gesellschaften sollten der Regelung des § 3 Abs. 2 S. 5 GwG Beachtung schenken. Denn sollte für eine meldepflichtige Vereinigung keine wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne der Vorschriften ermittelt werden können, so gilt der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter.

Wichtiger Praxishinweis:

Gerade bei GmbHs kommt es häufig vor, dass die Gesellschafter sich, um von einer Befreiung der Meldepflicht Gebrauch zu machen, auf die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste beziehen und somit auf eine Veröffentlichung im Transparenzregister verzichten. Hier ist jedoch unbedingt zu beachten, dass ältere Gesellschafterlisten wohlmöglich nicht mehr den aktuellen Gesetzesanforderungen entsprechen. Daher kann es zu keiner wirksamen Befreiung von der Meldepflicht im Sinne des § 20 Abs. 2 GwG kommen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass GmbH-Gesellschafter, vor allem bei älteren Listen, die Anforderungen des § 40 GmbHG nicht außer Acht lassen. 

 

Was muss mitgeteilt werden?

Folgende Angaben sind sodann nach § 19 Abs. 1 GwG zu dem wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister zu machen:

„1. Vor- und Nachname,

  1. Geburtsdatum,
  2. Wohnort und
  3. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.“

Aus der Angabe von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ergibt sich in der Regel auch die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter. Das wirtschaftliche Interesse ist also durch die Höhe der Kapitalanteile oder die Zahl der Stimmrechte anzugeben.

Im Falle des § 21 Abs. 1 GwG (Verwalter von Trusts) ist zusätzlich die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten anzugeben.

Der Meldepflicht unterliegen außerdem auch sämtliche nachträgliche Änderungen, die sich beim wirtschaftlich Berechtigten ergeben.

 

Wer erhält Einsicht ins Transparenzregister?

Die Berechtigung zur Einsicht in das Transparenzregister folgt der Regelung des § 23 GwG. Der Umfang der Einsichtnahme erfolgt sodann gestaffelt nach der Funktion des jeweiligen Einsichtnehmenden.  Vollen Zugang zu den Informationen des Transparenzregisters erhalten demnach bestimmte Behörden (Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Bundeszentralamt für Steuern etc.). Nach dem GwG Verpflichtete erhalten dagegen nur dann Einsicht, sofern sie der registerführenden Stelle darlegen können, dass dies zu Erfüllung bestimmter Sorgfaltspflichten erfolgt. Jede andere natürliche Person kann nur dann Einsicht nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen kann.

Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten kann die Einsichtnahme aber vollständig oder teilweise beschränkt werden, wenn dargelegt werden kann, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten einer Einsicht entgegenstehen.

 

Welche Sanktionen gibt es?

Verstöße gegen die Offenlegungspflichten im Sinne der §§ 20 f. GwG stellen nach § 56 GwG (insbesondere Abs. 1 Nr. 53 bis 56) Ordnungswidrigkeiten dar. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann gem. § 56 Abs. 2 GwG eine Geldbuße von bis zu einer Millionen Euro oder bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden. Doch selbst in weniger schwerwiegenden Fällen drohen nach § 56 Abs. 3 GwG Geldbußen bis zu 100.000 Euro.

Außerdem sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet Verstöße und unachfechtbare Bußgeldbescheide auf ihrer Internetseite bekannt zu machen (vgl. § 57 GwG).

 

Ab wann gilt die Transparenzpflicht?

Die Vorschriften über das Transparenzregister finden seit Inkrafttreten am 26.06.2017 Anwendung. Nach § 59 Abs. 1 GwG haben Mitteilungen nach § 20 Abs. 1 und § 21 GwG erstmals bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister zu erfolgen. Die Eintragung ist elektronisch beim Transparenzregister zu beauftragen. Betroffen sind von der Eintragungspflicht sämtliche Vereinigungen, auch solche, die schon Jahre vor der Geltung des neuen Geldwäschegesetzes gegründet wurden.

Die kurze Meldefrist bis zum 1. Oktober 2017 ist deswegen problematisch, weil das Inkrafttreten der neuen Regelungen ohne großes Aufsehen in Presse und Medien stattfand.  Sofern betroffenen Vereinigungen also bis zu diesem Stichtag keine Meldung vorgenommen haben, riskieren Sie die Verhängung eines Bußgeldes. Bei Neugründungen von entsprechenden Vereinigungen oder nachträglichen Veränderungen wird davon ausgegangen, dass der Transparenzpflicht innerhalb von 6 Wochen entsprochen wird. Andernfalls drohen auch hier Bußgelder.

 

Fazit

Die Vorschriften über das Transparenzregister legen den Unternehmen eine in diesem Umfang bisher noch nie dagewesene Publizitätspflicht auf. Besonders verheerend ist die Tatsache, dass die Meldepflicht für sämtliche Vereinigungen mit Inkrafttreten der Regelungen zu laufen begann und befristet war bis zum 1. Oktober 2017. Seit diesem Zeitpunkt galt die Meldepflicht für jeden betroffenen ohne Geltung einer entsprechenden Übergangsfrist. In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass ein Großteil der Organisationen, wenn überhaupt, erst sehr viel später von derartigen Verpflichtungen Kenntnis erlangt hat. Betroffene Vereinigungen sollten deshalb schnellstmöglich handeln, um den (mitunter recht hohen) Bußgeldern zu entgehen.